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Verfahrensfehler ohne Folgen

Gericht erklärt das Anzapfen von Telefonen Beschuldigte für rechtswidrig – Verfahren gegen illegalen Zigarrettenring ist dennoch nicht in Gefahr

Es gibt einen Spruch: Zwei Juristen, drei Meinungen. Und bei einer Entscheidung kann es immer noch eine Überraschung geben. So erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) im großangelegten Verfahren gegen einen internationalen Zigarettenschmugglerring die Telefonüberwachung in Teilen für „rechtswidrig“ – obwohl diese von Ermittlungsrichtern abgesegnet worden war. Für Staatsanwaltschaftssprecher Rüdiger Bagger kein Beinbruch: „Es gibt keinen Grund, von einem spektakulären Flop zu sprechen.“

Die Zollfahndung Hamburg hatte den Schlag im Januar 2002 gegen den Zigarrettenschmugglerring als „spektakulären Erfolg“ gefeiert. Zwei Jahre lang hatten ZöllnerInnen auf der Lauer gelegen, Beweismaterial gesichert und 230 Telefone abgehört, bevor 750 Einsatzkräfte bei einer bundesweiten Razzia die Organisation zerschlagen konnten. Sie soll einen Steuerschaden von 300 Millionen Euro angerichtet haben. Gegen 150 Beschuldigte wird wegen Steuerhehlerei und Geldwäsche ermittelt, 13 Tatverdächtige kamen in Untersuchungshaft.

Und da liegt der „juristische Haken“, erläutert Hamburgs OLG-Sprecher Niels Focken. Denn Steuerhehlerei gehört nicht zu den „Katalogtaten“, bei denen eine Telefonüberwachung zulässig ist. Da aber die Geldwäsche nur eine Folgetat der Steuerhehlerei ist, die Beschuldigten sich aber wegen der Vortat schon strafbar gemacht haben, können die Erkenntnisse aus den Telefonabhörungen wegen Geldwäsche nicht im Fall der Steuerhehlerei verwertet werden. Was im Klartext bedeutet: Wer was stiehlt, um es zu Bares zu machen, kann nicht wegen Hehlerei belangt werden.

Das OLG beschreitet mit dem Beschluss juristisches Neuland. „Es gibt keinen Musterfall“, sagt Focken. Es gebe keine höhere Instanz, die den Beschluss aufheben könnte. Da aber andere Bundesländer involviert sind, könnte ein anderes OLG zu einer anderen Auffassung kommen.

Laut Bagger ist das in diesem Komplex unerheblich. Denn als durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes Zweifel aufgekommen seien, habe das Hamburger Landgericht die Organisation Zigarettenring als „Kriminelle Vereinigung“ eingestuft, so dass damit das Abhören zumindest ab jenem Zeitpunkt auf einer rechtlichen Basis steht. Bagger: „Zudem haben wir auch objektive Beweismittel und Erkenntnisse aus Observationen.“KAI VON APPEN

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