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Aus für Kalifatsstaat

Letzte Instanz bestätigt Verbot der radikalislamischen Gruppe und damit Schilys Antiterrorkurs. Verfassungsschützer wittern Untergrundaktivisten

LEIPZIG/BERLIN afp ■ Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Verbot des radikal-islamischen „Kalifatsstaats“ in einem Grundsatzurteil bestätigt hat, sieht Bundesinnenminister Otto Schily seine Politik zur Bekämpfung des Terrorismus bestätigt. Die Entscheidung der Leipziger Richter belege, „dass unsere Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus wirksam sind“, erklärte Schily gestern.

Er hatte die Vereinigung des als „Kalif von Köln“ bekannten Islamisten Metin Kaplan sowie zahlreiche Teilorganisationen mit insgesamt rund 1.100 Mitgliedern im Dezember 2001 verboten. Grundlage war die Streichung des Religionsprivilegs, wodurch die Bundesregierung auch gegen extremistische Glaubensgemeinschaften vorgehen kann. Gegen das Verbot hatte der „Kalifatsstaat“ erfolglos geklagt mit der Argumentation, die Streichung des Religionsprivilegs sei verfassungswidrig. „Kalif“ Kaplan ist derzeit wegen eines Mordaufrufs inhaftiert.

Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes bleibt der harte Kern des „Kalifatsstaats“ trotz der gerichtlichen Verbotsbestätigung weiter im Untergrund aktiv. „Die hart gesottenen Islamisten erkennen das Urteil weltlicher Richter nicht an“, sagte ein Sprecher des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Anhänger Kaplans verbreiten ihr Gedankengut wieder über ihr vorübergehend eingestelltes Fernsehprogramm Hakk-TV, wie der BfV-Sprecher berichtete. Zudem werde ein „professionell gemachtes“ Heft in den Niederlanden („Beklenen ASR-I Saadet“: „Das Jahrhundert der Glückseligkeit, auf das man wartet“) herausgegeben und auch nach Deutschland verschickt. Insgesamt nahm die Zahl der „Kalifatsstaats“-Anhänger aber laut BfV seit dem Verbot ab. Das gelte für die „Ränder“ der verbotenen Organisation. In Köln, wo der „Kalifatsstaat“ bis zu seinem Verbot seinen Sitz hatte, kämen Kaplan-Anhänger weiterhin regelmäßig zusammen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Verbot mit der Begründung bestätigt, dass auch Religionsgemeinschaften verboten werden können, wenn sie sich „in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die Demokratie, den Rechtsstaat oder die Verbürgung der Menschenwürde richten“. Dies treffe für den „Kalifatsstaat“ zu. Die Organisation verteufele die Demokratie und verstehe sich als eigener Staat unter Führung des Kalifen. Im Gegensatz zu anderen Religionsgemeinschaften beanspruche der „Kalifatsstaat“ zudem das Recht zu legitimer Gewaltanwendung auch in Deutschland. (Az. 6 A 1.02)

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