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Archiv-Artikel

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Der ordentliche Gang der Dinge

Am 15. Januar entscheidet der Landeswahlausschuss über die formale Zulässigkeit der eingegangenen Bewerbungen. Eine inhaltliche Bewertung der Programme erfolgt nicht. Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, werden problemlos zugelassen. Andere Organisationen müssen über eine Satzung und Gremien – oder zumindest verantwortliche Vertreter – verfügen sowie mindestens 500 Unterschriften von UnterstützerInnen vorweisen. Bei Kandidaturen nur für eine der sieben Bezirksversammlungen reichen 120 Unterschriften. Bis zum 26. Januar müssen die KandidatInnenlisten beim Landeswahlausschuss schriftlich eingereicht worden sein. Dieser entscheidet am 30. Januar über die Zulassung der BewerberInnen. Ab 9. Februar werden die Briefwahlunterlagen verschickt. taz