taz gegen faz:
Auch im Hauptsacheverfahren blieb die Frankfurter Allgemeine Zeitung gestern Verlierer: Die taz darf weiterhin behaupten, die „Zeitung für Deutschland“ (FAZ-Eigenwerbung) habe sich im vergangenen Jahr von ihrem ehemaligen Herausgeber Hugo Müller-Vogg wegen dessen „zu konservativer“ Linie getrennt. Das „Unternehmens-Persönlichkeitsrecht“ des Blattes werde durch die taz-Darstellung nicht verletzt, begründete die Pressekammer des Hamburger Landgerichts das Urteil. Eine einstweilige Verfügung, mit der die FAZ die taz-Berichterstattung zunächst verhindern wollte, hatte das Gericht bereits im Dezember aufgehoben. Im so genannten Hauptsacheverfahren wollte die FAZ jetzt einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Das oberste FAZ-Gremium hatte seinen Mitherausgeber Müller-Vogg am 20. Februar 2001 überraschend entlassen. Im Mai einigten sich der für den Regionalteil Rhein-Main zuständige Journalist und die Zeitung außergerichtlich im Rahmen einer „sehr fairen Gesamtvereinbarung“ (Müller-Vogg). Nach rund 24 Jahren FAZ-Karriere, davon mehr als die Hälfte als Herausgeber, ist Müller-Vogg jetzt Kolumnist für die Super-Illu und schreibt in diversen Blättern des Axel Springer Verlags. (AZ: 3240328/01)
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