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notwehr

„Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig“, heißt es im Strafgesetzbuch (§ 32). Allerdings darf niemand einfach drauflosschlagen und sich dann auf Notwehr berufen. Denn: Notwehr ist allein „die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“, heißt es weiter. Notwehr ist demnach nur bei unmittelbarem Angriff auf jedes rechtlich schutzwürdige Interesse wie Leben, Gesundheit und Besitz vertretbar – dann aber mit allen erforderlichen Mitteln. Erlaubte Notwehr ist immer nur die objektiv erforderliche Verteidigung seiner selbst oder eines anderen gegen einen aktuellen Angriff. Das subjektive Empfinden des Angegriffenen ist nicht entscheidend für die Beurteilung der erforderlichen Mittel und Strategien. Was zur Verteidigung nicht erforderlich ist, bleibt verboten oder ist strafbar. Es gibt jedoch einen geringen rechtlichen Spielraum: „Überschreitet der Täter“ – also der sich wehrende Verteidiger oder ein Helfer – „die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft“ (§ 33 StGB). Ist der Angriff erfolgt und droht kein weiterer, ist Notwehr ausgeschlossen. Wurde ein Opfer beispielsweise zusammengeschlagen und der Täter flieht, kann sich ein Helfer nicht mehr auf Notwehr berufen, wenn er den Schläger verfolgt und verprügelt. Das neue Opfer, der Extäter, kann den Verfolger, der dann zum Täter wurde, wegen Körperverletzung anzeigen. KAJA

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