miethai & coduschen, tippen, stöhnen: Wenn der Nachtschlaf gestört wird
Was tun, wenn der Nachtschlaf durch Geräusche oder gar Lärm aus dem Haus gestört wird? Haben MieterInnnen einen Anspruch darauf, dass diese Störungen abgestellt werden, und wann kann die Miete gemindert werden? Zunächst hat jede Person ein Recht darauf, in ihrer Wohnung ungestört zu leben. Jedoch müssen gewisse Geräusche aus Nachbarwohnungen hingenommen werden, soweit sie sich aus dem sozial üblichen Gebrauch einer Wohnung ergeben und nicht erheblich sind. Maßstab für die Erheblichkeit ist ein durchschnittlich empfindlicher Mensch. Als sozial üblich wird auch nächtliches Duschen erachtet, beispielsweise weil die MieterIn erst spät von einer beruflichen Nachtschicht nach Hause kommt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.1.1991, Aktenzeichen: 5 Ss (Owi) 411/90, WM 1991, 228).
Stundenlanges Duschen oder ein ausgiebiges Bad zur Nachtzeit würde allerdings die übliche Rücksichtnahme gegenüber den MitmieterInnen außer Acht lassen. Auch umfangreiche Tippgeräusche von Computer- oder Schreibmaschinentastaturen nach 22 Uhr wurden vom Amtsgericht Potsdam als Minderungsgrund anerkannt (12. Juli 2001, Aktenzeichen: 26 C 82/01, NZM 2002, 68).
Nächtliche Knack- und Schlaggeräusche aus einer Heizung hat das Amtsgericht Charlottenburg als Minderungsgrund gewertet (10. April 1996, Aktenzeichen: 6 C 444/95, MM 1998, 354). Gelegentliche Streitigkeiten sind ebenso sozial adäquat wie Stöhnen beim Sexualverkehr, aber nach Ansicht des AG Warendorf (19. August 1997, Aktenzeichen: 5 C 414/97, DWW 1997, 344) können Nachbarn verlangen, dass diese Geräusche selbst tagsüber auf Zimmerlautstärke gehalten werden.
Geht eine Störung von NachbarInnen aus, können MieterInnen diese direkt ansprechen – oft hilft ein klärendes Gespräch, vielleicht auch unter Vermittlung Dritter. Zur Wahrung der Rechte dem Vermieter gegenüber sollte eine Mängelanzeige vorgenommen werden, vorzugsweise schriftlich. Das Recht zur Mietminderung entsteht bei Auftreten des Mangels und kann deshalb bereits bei der Mängelanzeige angekündigt werden. Die Minderungsquote richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, selbstverständlich löst nicht jedes Geräusch ein Mietminderungsrecht aus. Damit im Streitfall bewiesen werden kann, dass die Nachtruhe gestört wird, sollte ein Lärmprotokoll erstellt werden.
Vorsicht ist geboten, wenn es um einen alten Mangel geht und schon seit Jahren die Beeinträchtigung bekannt ist und hingenommen wurde. In solchen Fällen kann das Recht zur Mietminderung verwirkt sein. Neben der Mietminderung, die das Problem ja nicht löst, kann vom Vermieter Mängelbeseitigung verlangt werden. Die Bitte um Beseitigung kann bereits mit der Mängelanzeige verbunden werden und sollte eine Frist enthalten, um die Problemlösung voranzutreiben.
Martina Stoldt ist Juristin bei Mietern helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de
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