miethai & coRenovieren vor dem Auszug: Jede Tropfnase, jeder Farbklecks
Die Wohnung, aus der man auszieht, zu renovieren macht wenig Spaß. Nach getaner Arbeit zu erfahren, dass gar keine Verpflichtung bestand, zu renovieren, weil z. B. der Vermieter Arbeiten verlangt hatte, die nicht vereinbart wurden oder weil die vertragliche Renovierungsklausel unwirksam ist, ist noch ärgerlicher.
Wenn dann noch der Vermieter die Hände über dem Kopf zusammenschlägt und jede Tropfnase, jeden Farbklecks pingelig aufschreibt, ist das Maß voll. Wer ist für die nochmalige Renovierung zuständig? Sind die Renovierungsarbeiten tatsächlich schlecht ausgeführt (z.B. fleckiger Anstrich, Tapeten schief oder nicht auf Stoß geklebt), so kann der Vermieter auch dann Nachbesserung bzw. Kostenersatz für einen eigenen Maler verlangen, wenn der Mieter eigentlich gar nichts hätte machen müssen. Allerdings, darauf weist ein neues Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. 06. 2002 (AZ 62 S 576/01) hin, nicht in jedem Fall. War die Wohnung bei Einzug unrenoviert und hätte der Vermieter bei Auszug sowieso Arbeiten auf seine Kosten machen lassen müssen, entsteht ihm durch die schlechte Arbeit der Mieter ja kein zusätzlicher Schaden.
In dem Fall kann er daher vom Mieter keinen Kostenersatz für einen zweiten Anstrich verlangen. Hätte der Vermieter nur einen Teil der Wohnung renovieren müssen, so steht ihm auch nur für die übrigen (vom Mieter schlecht gemalten) Räume Kostenersatz zu.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mietern helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de. www.mhm-hamburg.de
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