miethai & co Nicht zu arglos sein: Klönschnack mit einem Wohnungskäufer
Beim Verkauf einer umgewandelten Wohnung versuchen viele Verkäufer, die Mieter zum Auszug zu bewegen. Schließlich ist eine leer stehende Wohnung mit weit mehr Gewinn zu verkaufen. So werden häufig Abfindungen in nicht unerheblicher Höhe angeboten.
Eine besondere Methode wandte ein Umwandler in Ottensen an: Bei einer Wohnungsbegehung auf der gleichen Etage wurde eine Mieterin von einem Unbekannten angesprochen, ob er auch ihre Wohnung besichtigen dürfe. Die Mieterin hatte keine Zeit, beantwortete aber freundlich die Anfrage, ob es denn Mängel in der Wohnung gebe. Die Wohnung ist tatsächlich an verschiedenen Stellen feucht. Die Mieterin antwortete arglos, schließlich hatte sie die Mängel auch ordnungsgemäß angezeigt.
Wenige Tage später erhielt sie eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Sie habe potentielle Käufer verschrecken wollen, hieß es in dem Schreiben. Hingewiesen wurde auf ein Urteil des LG Hannover, nach dem eine Kündigung möglich ist, wenn ein Mieter in unsachlicher Weise seine Vermutungen über den Zustand des Gebäudes abgibt und das Kaufobjekt in unsachlicher Weise schlecht macht (LG Hannover, Az: 9 S 199/94). In diesem Fall hatte ein Mieter einem Käufer mitgeteilt, das Wohnhaus weise statische Mängel auf und ein Gutachten über die Standsicherheit des Hauses sei „gekauft“. Belegen konnte er diese Mutmaßungen allerdings nicht.
Die Mieterin aus Ottensen jedoch hatte tatsächliche Mängel benannt. Solange konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mängeln bestehen, kann ein Mieter auch darauf hinweisen (OLG Celle, Az: 2 U 238/90). Auch über eine Mietminderung dürfe der Mieter sprechen. Schließlich könnte man es mit dem künftigen Vermieter zu tun haben. Da würde es das Mietverhältnis sehr belasten, wenn es mit einer Lüge begänne.
Fotohinweis: Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de
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