die stimme der kritik: Betr.: § 536 BGB
Wannen-Baden
Die Kläger sind Mieter, die Beklagten sind Vermieter einer 4-Zimmer-Altbauwohnung im Vorderhaus, 2. OG rechts, in Berlin. Die Beklagten führten im Hause umfangreiche Modernisierungs-, Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch. Im Zuge dieser Arbeiten wurde auch das Bad erneuert. Ursprünglich befand sich im Badezimmer eine so große Badewanne, die das gleichzeitige Baden von zwei Personen ermöglichte. Die neu eingebaute Wanne ist kleiner und erlaubt dies nicht mehr.
Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschulder zu verurteilen, die eingebaute Badewanne zu entfernen und durch eine größere Badewanne mittlerer Art und Güte zu ersetzen, die das Baden liegend und den Körper mit Wasser vollständig bedeckend ermöglicht.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist nicht begründet. Den Einwand der Kläger, die neue Wanne sei zum Baden ungeeignet, hält das Gericht nach dem durchgeführten Ortstermin nicht für zutreffend. Zwar mag die alte Wanne größer gewesen sein, doch hält das Gericht auch die neue Wanne mit Außenmaßen von 160 x 70 cm für ausreichend. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Innenabmessungen etwas geringer sind, ist ein Baden möglich. Eine Badewanne ist nach Auffassung des Gerichts auch dann zum Baden tauglich, wenn ein Liegen in völlig gestreckter Form bei vollständiger Bedeckung des Körpers mit Wasser nicht möglich ist. Es ist dem Badenden durchaus zuzumuten, zeitweilig die Füße auf den hinteren Wannenrand zu legen bzw. die Beine so abzuwinkeln, dass die Knie aus dem Wasser herausragen. ... Ebenso hält das Gericht die maximale Wassertiefe von ca. 30 cm für ausreichend. Schließlich können die Kläger ihren Anspruch auch nicht daraus ableiten, dass in anderen Wohnungen eine größere Wanne installiert wurde.
AMTSGERICHT SCHÖNEBERG16 C 541/99 (gekürzt)
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