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Archiv-Artikel

in kürze HANDWERKERRECHNUNGEN Zwei Jahre aufheben

Wer für Arbeiten an Haus oder Grundstück Handwerker, Gärtner, Bauarbeiter, Reinigungsfirmen oder Makler beauftragt, muss immer eine Rechnung verlangen und diese mindestens zwei Jahre lang aufheben. Die seit Anfang August geltende Änderung des Umsatzsteuergesetzes betrifft ausdrücklich auch Privathaushalte. (afp)