Miethai & Co.: Zeitverträge
■ Echte oder unechte? Von Dirk Dohr
Vorige Woche informierten wir Sie über die allgemeinen Regelungen bei Zeitmietverträgen. In §564c Abs. 2 BGB sind nun spezielle Regelungen für einen echten Zeitmietvertrag vorgesehen. In solch einem Fall können die MieterInnen keine Fortsetzung des Mietvertrages verlangen. Es müssen allerdings folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Die Laufzeit des Mietvertrages darf nicht länger als 5 Jahre sein;
b) es muß eine sogenannte Verwendungsabsicht vorliegen, d.h. entweder will der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich selbst oder für Familienangehörige nutzen oder er will die Mietwohnung komplett umbauen oder die Räume wurden im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis vermietet;
c) der Vermieter muß eine der unter b) genannten Gründe den MieterInnen bei Vertragschluß schriftlich mitgeteilt haben. Üblicherweise schreibt der Vermieter die Verwen-dungsabsicht mit in den Mietvertrag hinein.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um einen sog. echten Zeitmietvertrag.
Gegen Ende der Mietzeit muß der Vermieter den MieterInnen schriftlich mitteilen, ob diese Verwendungsabsicht noch besteht. Vergißt der Vermieter dies oder verschiebt sich seine Verwendungsabsicht, kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt werden, aber nur um die Dauer dieses Zeitraumes.
Da die Vermieter Fehler machen können beim Ausstellen eines echten Zeitmietvertrages, sollten die MieterInnen im Zweifelsfall sicherheitshalber spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses beim Vermieter schriftlich Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen und sich im übrigen rechtlich beraten lassen.
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