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Werden die kroatischen Flüchtlinge zurückgeschoben?

■ Innenminister berieten gestern in Bonn

Bonn/Berlin (taz/AFP) – Sie leben von der Sozialhilfe – und von einer „Duldung“, die jederzeit aufgekündigt werden kann: die Kriegsflüchtigen aus Ex-Jugoslawien in Deutschland. Am 1. April läuft die „Duldung“ für die über 100.000 kroatischen Flüchtlinge aus – sie sollen zurückgeschickt werden. Der Eiertanz der Innenminister um die Frage, ob denn die KroatInnen in der BRD überhaupt noch Kriegsflüchtlinge seien, dauert an – und das entsprechende Gesetz, zum „Asylkompromiß“ frisch novelliert, sieht die Einigung aller Länder mit dem Bund auf diese Definition nun einmal vor.

Über diese Frage der „Duldung“ der in Deutschland lebenden kroatischen Flüchtlinge berieten gestern die Innenminister von Bund und Ländern in Bonn. Amnesty international machte geltend, daß sich bei einer größeren Bewegung von RückkehrerInnen nach Kroatien der dortige Druck auf die schon etwa 300.000 bosnischen Flüchtlinge verstärken würde. Schon jetzt komme es immer wieder zu Abschiebungen von KroatInnen aus Bosnien, die nach Kroatien geflüchtet waren – zurück in ihre „Heimat“.

Einige Länder, darunter Nordrhein- Westfalen, treten für eine Duldung wenigstens der Flüchtlinge aus den besetzten Gebieten der Kriegsrepublik Kroatien über Ende April hinaus ein. Der Düsseldorfer Innenminister Herbert Schnoor hatte in einem Interview gesagt, eine Abschiebung müsse auch mit finanziellen Hilfen für die Rückkehrer verbunden werden: „Für mich steht und fällt die Zustimmung zur Abschiebung mit der Rückkehrhilfe.“ Wenn der Bund dafür kein Geld bereitstelle, „bleiben eben alle hier“. Die Koalition hatte allerdings noch am Dienstag betont, daß an der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Regelung, nach der die Länder die Kosten für Bürgerkriegsflüchtlinge tragen, auf keinen Fall gerüttelt werde.

Der entsprechende Passus im Ausländergesetz heißt: Es „verständigen sich der Bund und die Länder einvernehmlich darüber, daß Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik erhalten“. So „ordnet die oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Inneren.“

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