: WG darf zu Alg II schweigen
KARLSRUHE rtr ■ Um Arbeitslosengeld II zu beantragen, müssen Langzeitarbeitslose keine persönlichen Angaben über Mitbewohner ihrer Wohngemeinschaft oder Untermieter machen. Das stellte das Bundesverfassungsgericht klar. WG-Mitglieder gehörten nicht zur Bedarfsgemeinschaft, die zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet ist. Der Hilfsbedürftige müsse nur deren Mietanteil oder die Höhe ihrer Untermiete angeben. Persönliche Angaben dürften die Behörden nicht verlangen. Karlsruhe wies die Beschwerde einer Frau ab, die zur Untermiete bei einem Stützeempfänger wohnt. Als er Alg II beantragte, verlangten die Behörden ausführliche Angaben über die Mitbewohnerin, die ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Ihre Rechte seien nicht verletzt, das sie keine persönlichen Angaben dulden müsse, hieß es. (Az.: 1 BvR 1962/04)