Der von der „taz“ publizierte internationale Appell an die internationale Gemeinschaft zum Erhalt und zur Verteidigung der iranischen Zivilgesellschaft, zur Einhaltung der Gewaltenteilung von Justiz, Exekutive und Legislative, für die Meinungs- und Pressefreiheit, für das Recht auf „habeas corpus“ und gegen die Todesstrafe ist unbedingt zu unterstützen.
Was könnte das konkret z.B. bedeuten:
„Die faktische Abschaffung der Unabhängigkeit der Justiz … diese Gleichschaltung der Justiz [sollten wir] noch viel mehr zum Thema unserer Pressearbeit machen und auch die Veranstalter von nationalen und internationalen Juristenkongressen zur Stellungnahme auffordern,“ fordert dazu ein Kommentator (Günter Haberland auf Julias Blog).
2008 wurde vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegen den derzeitigen Staatschef des Sudan al-Baschir Haftbefehl wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im anhaltenden Darfur-Konflikt beantragt.
Grundsätzlich gilt außerdem die ZUSTÄNDIGKEIT NATIONALER GERICHTE BEI STRAFTATEN GEGEN INTERNATIONALE RECHTSGÜTER
Nach dem Weltrechtsprinzip („Universalprinzip“) oder Weltrechtsgrundsatz ist das nationale Strafrecht auch auf Sachverhalte anwendbar, die keinen spezifischen Bezug zum Inland haben, bei denen also weder der Tatort im Inland liegt, noch der Täter oder das Opfer die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates besitzen. Erforderlich ist hierfür aber, dass sich die Straftat gegen international geschützte Rechtsgüter richtet. Dies gilt insbesondere für solche Delikte, die unmittelbar nach Völkerrecht strafbar sind. Im deutschen Recht ist das Weltrechtsprinzip in § 6 StGB niedergelegt
• http://de.wikipedia.org/wiki/Weltrechtsprinzip
Bezüglich völkerstrafrechtlicher Taten (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen) erlaubt § 1 des Völkerstrafgesetzbuches die Begründung nationaler Strafgewalt nach dem Weltrechtsprinzip.
• http://de.wikipedia.org/wiki/Weltrechtsprinzip
Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt in Deutschland die Folgen der Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft. Es enthält folgende Strafvorschriften: Völkermord, § 6 VStGB; Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB; Kriegsverbrechen, §§ 8 – 12 VStGB
• http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerstrafgesetzbuch
Übrigens würde zum einen so innenpolitisch ein Ahmadinejad oder Khamenei angeschlagen werden; weiterhin könnte man seitens der regierenden Machthaber in Iran keinen konkreten Staat als feindlich identifizieren und mit dem entsprechenden innenpolitisch-gerichteten Propaganda-Mumbo-Jumbo bedenken.
Offenbar bedürfte es also für diese letztgenannte Variante der Realisierung des „Appell für die Meinungsfreiheit“ eines stressbereiten und mutigen Richters irgendwo auf der Welt (?).
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