Volksgesetzgebung ohne Folgen: Bremen begehrt wenig

Die reformierte Bremer Gesetzgebung zu Volksentscheiden kommt im aktuellen „Volksbegehrensbericht“ ordentlich weg – geändert hat sie bisher freilich nichts.

Vorbild fürs Bremer Stimmvolk.Die "Sieben Faulen" in der Böttcherstraße. Bild: Benno Schirrmeister

BREMEN taz | Ein „Einäugiger unter den Blinden“ sei Bremen, wenn’s um das Thema „Volksbegehren“ geht, sagt Tim Weber, Landesgeschäftsführer des Vereins „Mehr Demokratie“. Denn: Bremen belegt mit der Note „befriedigend“ beim gestern vorgestellten „Volksbegehrensbericht 2015“ im Ranking nach Hamburg den zweiten Platz. 13 der 16 Bundesländer erhielten lediglich die Prädikate „ausreichend“ und „mangelhaft“.

Untersucht wurde vom „Mehr Demokratie“-Bundesverband etwa, wie hoch die Länder Quoren, also die Mindestanzahl von Stimmen, und wie lang sie Fristen ausgestalten. So können in Hamburg bereits fünf Prozent der Wahlberechtigten ein Volksbegehren in Gang setzen. In Bremen gelten ebenfalls fünf Prozent – allerdings nicht bei verfassungsändernden Volksbegehren, bei denen das Quorum doppelt so hoch sein muss. „Zuviel“, meint Weber, „und auch die Abstimmungsquoren bei Volksentscheiden sind mit 20 und 40 Prozent zu hoch.“

Dennoch: „Die Verfassungsreform hat vor zwei Jahren dazu geführt, dass direkte Demokratie in Bremen gestärkt wurde“, sagt Weber. Für Volksbegehren, die eine Verfassungsänderung zum Ziel haben, müssen seither deutlich weniger Unterschriften gesammelt werden: Statt fast 100.000 Unterschriften sind nur noch knapp 50.000 nötig. Und neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die Volksentscheide für den Fall vorsieht, dass Unternehmen verkauft werden, die sich im öffentlichen Eigentum befinden. Daneben ist Bremen neben Hamburg das einzige Bundesland, in dem Volksentscheide und Wahlen zusammengelegt werden.

Dass die BremerInnen ihre vergleichsweise ordentlichen Möglichkeiten allerdings nach Kräften nutzen würden, lässt sich nicht beobachten: Von 2005 bis 2014 gab es drei Anträge von Initiativen und ein Volksbegehren – nämlich das zur Rekommunalisierung der Abfallwirtschaft. Zum Vergleich: In Hamburg gab es im gleichen Zeitraum sieben Volksbegehren, drei Volksentscheide und 21 Anträge von Volksinitiativen.

Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen in beiden Ländern seit der Reform in Bremen nur noch wenig voneinander. Allerdings: Noch hat Bremen kein Transparenz-Gesetz, nach dem städtische Verträge, Unterlagen und Verwaltungspapiere automatisch veröffentlicht werden müssen, eine entsprechende Reform des Informationsfreiheitsgesetzes ist in Arbeit. Als Vorbild hierfür gilt Hamburg, das seit zwei Jahren ein entsprechendes Gesetz hat. Einen Zusammenhang zwischen Transparenz-Gesetz und Volksinitiativen erkennt Weber indes nicht: „Es stimmt, dass die Menschen dadurch leichter Informationen bekommen, die Grundlagen für Volksbegehren sein können – aber in Hamburg hat sich dadurch nichts verändert.“ Die Quote der Volksbegehren sei auch vor dem Gesetz hoch gewesen.

In Bremen, glaubt er, mangele es schlichtweg an großen Themen. „Denn auch die Verfassungsreform hat bisher zu keinem Anstieg von Initiativen geführt.“ Vielleicht, sagt er, könnte hier – ausgerechnet – das Parlament als Vorbild dienen: „Zum Beispiel bei der Diskussion um eine Verlängerung der Legislatiurperiode: Hier könnte die Bürgerschaft einen Volksentscheid einleiten.“

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