Völkerrecht und Kriegsbegriff: Sigmar Gabriels Sprachgefechte

Der SPD-Chef Sigmar Gabriel greift die Bundesregierung verbal an, weil sie die Lage in Afghanistan als "Krieg" bezeichnet. Der Begriff sei zudem überholt.

Sigmar Gabriel: Am Hindukusch läge kein klassischer Konflikt "Staat gegen Staat" vor. Bild: dpa

FREIBURG taz | Angesichts der verfahrenen Situation in Afghanistan flüchtet sich SPD-Chef Sigmar Gabriel in Sprachkritik. Wenn die Bundesregierung von "Krieg" spreche, brauche die Bundeswehr einen neuen Einsatzbeschluss des Bundestags - für den es wohl keine Mehrheit gebe. Außerdem sei ein "Krieg" in Afghanistan völkerrechtlich nicht vom UN-Mandat gedeckt, sagte Gabriel in der Frankfurter Rundschau.

Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) benutzt den Begriff "Krieg" im Zusammenhang mit Afghanistan allerdings nicht juristisch, sondern nur umgangssprachlich. Meist sagt er dies ganz ausdrücklich dazu. Bei der Trauerfeier für die drei zuletzt getöteten deutschen Soldaten hat er diese Einschränkung erstmals weggelassen, sie aber auch nicht aufgegeben. "Was wir am Karfreitag bei Kundus erleben mussten, bezeichnen die meisten verständlicherweise als Krieg. Ich auch."

Es ist auch sachlich korrekt, dass Guttenberg den Begriff "Krieg" nicht im juristischen Sinne anwenden will. Zum einen ist der Kriegsbegriff überholt, denn das Völkerrecht spricht heute von "bewaffneten Konflikten", bei denen es auf eine förmliche Kriegserklärung nicht mehr ankommt. Zum anderen liegt am Hindukusch auch kein klassischer Konflikt "Staat gegen Staat" vor, denn Deutschland kämpft ja nicht gegen den Staat Afghanistan, sondern an der Seite der afghanischen Regierung gegen bewaffnete Aufständische, also die Taliban.

Zu Recht spricht Guttenberg, wenn er exakt sein will, schon seit Monaten von einem "nicht-internationalen bewaffneten Konflikt". Die Bundesanwaltschaft hat diese juristische Bewertung im März bestätigt. Rechtliche Bedeutung: Im bewaffneten Konflikt dürfen deutsche Soldaten generell auf Taliban schießen - nicht nur in Notwehr. Dies ist aber sowohl vom Mandat des Bundestags als auch vom UN-Mandat des Sicherheitsrats gedeckt.

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