■ Urteil: Appetit ist versichert
Mainz (dpa) – Ein Sturz auf dem Weg zu oder von der betriebseigenen Kantine ist ein Arbeitsunfall. Der Beschäftigte steht daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht in Mainz entschieden. Die Richter bekräftigten, der Unfallschutz bestehe uneingeschränkt, da der Beschäftigte sich mit Getränken oder Nahrungsmitteln versorge, um seine Arbeitskraft erhalten zu können. (Az.: L 3 U 16/92)
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