■ Urteil: Vergleichbare Mieten
Karlsruhe (dpa) – Gerichtliche Gutachten über ortsübliche Vergleichsmieten müssen in der Regel Namen und Anschriften der Vergleichsmieter nennen. Andernfalls dürfe das Gutachten in Mietstreitigkeiten nicht vom Gericht verwertet werden, heißt es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaars aus dem bayerischen Roding im wesentlichen Erfolg.
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