Urteil zur Kinderbetreuung: Tagesmutter braucht Erlaubnis
Urteil: Nur mit Erlaubnis des Hausverwalters darf man in einem Wohnhaus als Tagesmutter arbeiten. Der BGH betonte aber, dass es keine grunsätzliche Vorgaben mache.

Dürfen nicht in die Privatwohnung einer Tagesmama. Bild: dpa
FREIBURG taz/dpa | Eine Kölner Tagesmutter darf ihre Tätigkeit nicht fortführen, solange die Eigentümer des Wohnhauses nicht mit Dreiviertelmehrheit zugestimmt haben. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Allerdings ließ er die Grundsatzfrage offen, ob eine Kindertagesstätte aus Lärmgründen für Hausmitbewohner unzumutbar ist.
Die Kölner Tagesmutter betreut täglich bis zu fünf Kleinkinder. Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem größeren Wohnhaus. Die Eigentümer dieser Wohnung sind mit der Nutzung einverstanden, nicht aber die Eigentümerin der Wohnung unter der Kleinkita.
Der BGH erläuterte nun die Rechtslage nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Danach muss in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen vor Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes der Verwalter um Erlaubnis gefragt werden. Der Verwalter muss die Erlaubnis geben, wenn kein wichtiger Grund dagegen spricht.
75 Prozent müssen einverstanden sein
Ist der anfragende Eigentümer mit der Verweigerung der Erlaubnis nicht einverstanden, kann er die Versammlung der Wohnungseigentümer um Erlaubnis bitten. Diese müssen zu 75 Prozent einverstanden sein. Kommt auch hierdurch keine Erlaubnis zustande, kann der Eigentümer gegen den Beschluss klagen. Dann entscheidet ein Gericht, ob ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorlag.
Im konkreten Fall hatten die Eigentümer mit der Kita-Wohnung nicht gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung geklagt. Deshalb konnte der BGH die allgemein interessierende Frage nicht entscheiden, ob drohender Lärm beim täglichen Bringen und Abholen der Kinder ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung ist. Das Landgericht Köln hatte dies zuvor angenommen. Der BGH bestätigte jetzt dessen Urteil aber nur im Ergebnis und nahm zur Lärmfrage keine Stellung.
Gut, dass es keine neuen Hürden für Tagesbetreuer gibt
Das Urteil löste zwiespältige Reaktionen aus: Betroffene beklagten „Rechtsunsicherheit“. Dagegen meinte etwa der Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg: „Gut ist, dass das Gericht keine neuen Hürden für Tagesmütter und -väter errichtet.“
Der Präsident des Deutschen Städtetages, der Münchner Oberbürgermeister Christian Ude (SPD), sieht nun ausdrücklich anerkannt, dass Kinderlärm im Immissionsschutzrecht „nicht als schädliche Umwelteinwirkung gilt“. Zugleich betonte er, ohne Tagesmütter und Tagesväter sei der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nicht zu erfüllen. (Az.: V ZR 204/11)
Leser*innenkommentare
Warum?
Gast
Ihr Bioloser solltet zum Sterben in die Wüste gehen. Da müsst ihr auch kein Gewerbe anmelden! Ihr seid das Dorf, dass die Kinder eigentlich zu Erwachsenen erziehen sollte. Aber durch eurem Egoismus und psychisches Kaputtsein habt ihr den Sinn des Lebens einfach nicht verstanden. Ihr sucht ihn in Spielen, wie "World of Warcraft" oder in "Die Sims". Ihr seid so kaputt, da ist es nicht schade drum, wenn ihr nicht mehr in der realen Welt euren Rotz von euch geben könnt. Haut schon ab, euch braucht hier jedenfalls niemand mehr.
Und noch was! Laut ist alles, was der Mann in den letzten 200 Jahren erfunden hat, z. B. eine kreischende Motorsäge, die den letzten Baum im Regenwald fällt oder Flugzeuge, die die Klimakatastrophe heimlich hervorrufen, aber bestimmt kein Kinderlachen, -weinen nicht mal ihr Geschrei! Ihr solltet euch mal selber lesen und ihr habt echt einen Knalllllllllllllllllllllllllllll!!!!!!!!!!!!!!
Karin Haertel
Gast
Eine Tagesmutter geht einem Gewerbe nach und Mietwohnungen sind keine Gewerberaeume. Wer mal versucht hat aus einer Mietwohnung Gewerberaeume zu machen, der kennt die Probleme. Und deshalb sollten Mietwohnungen auch Mietwohnungen bleiben.
Warum?
Gast
Diese Bioloser machen nur Ärger. Aber wartet nur, bis ihr richtig alt seit, dann kommt die Rache der heutigen Kids!!!
Piet
Gast
Ich empfehle jeden einmal, in der Nähe von Kindergärten, Kitas, oder auch nur in einem Haus mit kinderreichen Familien, für einige Tage zu wohnen.
Der hier über Stunden auftretende Lärm, ist reine Körperverletzung.
Auch kinderlose Haushalte, haben ein Recht auf Ruhe.
Wer Kinder vernünftig und verantwortungsvoll erzieht, hat keine über Stunden austobende und sich in Lärmexzessen ergehenden Kids.
Das Kinder mal laut sind, stört keinen, sie können es auch sein, aber stundenlanger Lärmterror, gehört nicht dazu.
Groschen
Gast
ZITAT: Kinderlärm „keine schädliche Umwelteinwirkung“ ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe entschied. (Az: V ZR 204/11)ENDE
Soweit ich erinnere ging es damals um Kinderlärm, der von Kindertagesstätten, Sport- und Spielplätze ausgeht.
Hier war nicht von Wohnhäuser, Wohnungen, von dem Privatbereich der jeweiligen Nachbarn innerhalb eines Hauses die Rede.
Diese Schutzwürdigkeit ist doch wohl nicht anzuzweifeln.
In diesem beschriebenen Fall geht es um eine gewerbliche Tätigkeit in privaten Eigentums-Wohnräumen (Zweckentfremdung), deren Ausübung die Interessen anderer Bewohner tangieren, massiv stören, Kosten verursachen könnte.
Hier wurde eine, von der Politik wohlwollend beäugte Grauzone geschaffen, die weder "Fisch noch Fleisch" ist und auf Kosten Unbeteiligter geht.
Selbst, wenn der Gesetzgeber nun plötzlich diese Tätigkeit als "nicht gewerblich" einstufen würde, bliebe die vermeidbare (fremde Kinder) Störung bestehen, gegen die jederzeit jeder einzelne Eigentümer gemäß dem WEG das Recht hat zu klagen. Es handelt sich in dem Falle dann eben um "Gäste", deren Lärm auch nur begrenzt ertragen werden muß.
Da spielt es auch keine Rolle, wenn der Vermieter/Eigentümer sein Okay gegeben hat.
Dieser braucht selbst das Einverständnis der Gemeinschaft und wenn es hart kommt ALLER Miteigentümer, nicht nur mehrheitlich.
Fakt ist jedenfalls, dass die Politik ihre Versäumnisse nicht in private Wohnräume zu verlagern hat.
G.
Fred Kirchheimer
Gast
Und wieder wird ein Sachverhalt falsch dargestellt:
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer ENTGELTLICHEN Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung darstellt und daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer bedarf.
Die Betreiberin des gewerblichen Kindertagesstätte hat sich über einen Beschluß der Eigentümergemeinschaft hinweg gesetzt. Und insofern ist die Behauptung schlichtweg falsch, daß mman nur mit Zustimmung des Hausverwalters als Tagesmutter arbeiten darf. Hier wird wieder Agitation vorbei an den Fakten betrieben.
Für alle, die sich selbst ein Bild machen wollen, sei auf die Pressemitteilung 111/2012 des Bundesgerichtshofs hingewiesen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=60927&linked=pm