Urteil zu Gentechnik: Lästig und teuer
Verunreinigte Saaten wurden zu Recht vernichtet, so das Bundesverwaltungsgericht. Ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichts ist damit aufgehoben.
FREIBURG taz | Felder, auf denen gentechnisch verunreinigtes Saatgut angebaut wurde, müssen auch weiterhin auf Kosten der Bauern untergepflügt werden. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Umweltverbände begrüßten das Urteil.
In Deutschland ist zurzeit nur eine einzige gentechnisch veränderte Pflanze zum Anbau zugelassen, die Kartoffel „Amflora“. Alle anderen gentechnisch veränderten Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Das heißt: Wenn sich in Saatgut leichte Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen finden, dann darf dieses Saatgut nicht verwendet werden. Die Behörden stellen dann fest, welche Bauern das Saatgut gekauft haben und fordern sie auf, bereits bebaute Flächen unterzupflügen und mit Unkrautbekämpfungsmitteln zu besprühen.
Für die Bauern ist das lästig und teuer. Sie können zwar versuchen, von den Saatguthersteller Schadensersatz zu bekommen, doch teilweise zieren sich diese und sagen, die Behörden hätten zu langsam reagiert, weshalb der Staat den Schaden tragen solle.
Immer wieder klagten deshalb Bauern direkt gegen die Anordnung zur Vernichtung von Pflanzen aus verunreinigtem Saatgut. Bisher unterlagen sie fast immer vor Gericht. Nur der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschied Anfang 2011, dass die Pflanzen stehen bleiben können, wenn der Bauer „nicht bewusst und gewollt“ gentechnisch verunreinigtes Saatgut nutzte.
Umweltverbände wie der BUND waren alarmiert. Sie befürchteten, dass nun „wilde unkontrollierte und unkontrollierbare Freisetzungen“ von gentechnisch veränderten Pflanzen die Regel werden. Der VGH habe den Saatgutfirmen eine „Lizenz zur Verunreinigung“ gegeben. Eine gentechnikfreie Landwirtschaft sei in Deutschland dann kaum noch möglich. Auch das Land Hessen ging in Revision. Mit Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hob gestern die VGH-Entscheidung auf. Die Anordnung zum Unterpflügen von Feldern mit verunreinigtem Saatgut sei rechtmäßig. Es komme nicht darauf an, ob dem Landwirt die Verunreinigung bekannt war, so die Leipziger Richter.
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