Urteil vom Bundesgerichtshof: Bunte Wände sind Geschmackssache

Die Rechte von Vermietern werden gestärkt. Beim Auszug muss der Mieter die Wohnung in „neutraler Dekoration“ zurückgeben. Auch wenn es nicht im Vertrag steht.

Wer Lust auf bunte Wände hat, muss wissen: Inspiration kann teuer werden Bild: FloKu. / photocase.com

KARLSRUHE afp | Streicht ein Mieter seine Wohnung bunt, muss er sie auch dann neutral gestrichen zurückgeben, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Machen bunte Wände eine Neuvermietung unmöglich, müssen Mieter beim Auszug dafür Schadenersatz leisten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az. VIII ZR 416/12)

Die nun verurteilten Mieter hatten 2007 eine frisch in weißer Farbe renovierte Doppelhaushälfte übernommen und dort einzelne Wände mit kräftigem Rot, Gelb und Blau gestrichen. So hinterließen sie die Wohnung beim Auszug nach zwei Jahren.

Nun muss der Beklagte laut Urteil dem Vermieter für den Neuanstrich der bunten Wände Schadenersatz leisten. Auch wenn der Mieter laut Vertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, müsse er die Wohnung in „neutraler Dekoration“ zurückgeben, damit sie weiter vermietet werden könne. In ausgefallenen Farben gestrichene Wände würden dagegen von vielen Interessenten nicht akzeptiert und die Neuvermietung solch einer Wohnung damit „praktisch unmöglich“.

Für den Deutschen Mieterschutzbund (DMB) ist das Urteil „problematisch“: Zwar dürfen Mieter ihre Wohnungen weiterhin farblich gestalten wie sie wollen. Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam oder fehlen, gelte nun zweierlei Recht: Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung bezogen und nicht verändert habe, müssten bei Auszug weiterhin nicht renovieren.

Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen habe, ist nun trotz fehlender Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet. Der BGH begründe dies mit dem Mehraufwand, den der Vermieter ansonsten habe, erklärte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.

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