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Urteil im Wehrhahn-ProzessAngeklagter kommt frei

Bei dem Anschlag am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn waren vor 18 Jahren mehrere Menschen verletzt worden. Das Gericht sprach nun den Angeklagten frei.

Seine Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert: Ralf S., hier im Saal des Landgerichts Foto: dpa

Düsseldorf taz | Das Landgericht Düsseldorf hat am Dienstag den Angeklagten Ralf S. im sogenannten Wehrhahn-Prozess freigesprochen. Zudem hat das Gericht festgelegt, S. sei aus der Staatskasse zu entschädigen, unter anderem für die zurückliegende knapp eineinhalbjährige Untersuchungshaft, aus der er im Mai 2018 entlassen wurde. Staatsanwaltschaft und NebenklägerInnen hatten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe für den 52-Jährigen wegen versuchten Mordes in zwölf Fällen gefordert.

Der Wehrhahn-Prozess sollte einen 18 Jahre zurückliegenden Anschlag an der gleichnamigen Düsseldorfer S-Bahnstation aufarbeiten: Am 27. Juli 2000 war eine Gruppe von zwölf AussiedlerInnen aus ehemaligen Sowjetstaaten – sechs von ihnen jüdischen Glaubens – auf dem Rückweg von ihrem Sprachkurs. Als sie die S-Bahnstation Düsseldorf-Wehrhahn passierten, zündete jemand per Fernzünder eine Rohrbombe. Der Sprengsatz explodierte, Bombensplitter flogen, zehn AussiedlerInnen wurden verletzt, einige lebensgefährlich. Ein Splitter traf eine 26-jährige Schwangere, ihr Kind starb in ihrem Bauch. Der Vater des Kindes ist einer der NebenklägerInnen im Prozess.

Für ein Urteil reicht es nicht: „Die Kammer konnte nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnen“, sagt Richter Rainer Drees. Die Beweisanzeichen seien nicht ausreichend, um den Angeklagten zu überführen. Selbst in Summe komme man „nicht über Vermutungen hinaus“. ZeugInnenberichte darüber, dass der Angeklagte die Tat in Gesprächen gestanden haben soll, seien keine Basis für einen Schuldspruch. „Manche Zeugen präsentierten Angaben, die ihren früheren Antworten diametral entgegenstanden“, so Drees. Warum, das hätten die ZeugInnen selbst nicht erklären können.

Auch Mitschnitte aus Telefonaten des Angeklagten, in denen er sich selbst belastet hatte, seien wenig zuverlässig. Der Angeklagte habe im gesamten Verfahren durchweg gelogen: Daher sei für die Kammer schwer einzuordnen, welche Tragfähigkeit seine Aussagen in anderen Situationen hätten. Da S. eine „Neigung zur Selbstinszenierung“ habe, prahle er gerne und habe die Tat wenn, dann fälschlicherweise gestanden.

Dass das Gericht den Angeklagten für einen chronischen Lügner zu halten scheint, dürfte auch ein Erfolg der Verteidigung sein: Fußte doch ein wichtiger Teil ihrer Strategie darauf, S. als Spinner darzustellen, der zwar fremdenfeindlich und narzisstisch auftritt, prahlt und lügt – aber unschuldig ist.

Die Spur zu S. war die einzige nach dem Wehrhahn-Anschlag. S. hatte einen Militarialaden gegenüber der Sprachschule, war bekannt für seinen Hass auf AusländerInnen und soll mit SprachschülerInnen wie jenen, auf die der Anschlag verübt wurde, aneinandergeraten sein. Am Tag der Tat, so hatte S. ausgesagt, sei er von der Arbeit nach Hause gekommen, habe geschlafen und Musik gehört. Tatsächlich sei er krank geschrieben gewesen, hatte Oberstaatsanwalt Ralf Herrenbrück widersprochen. Zudem hatte eine Zeugin angegeben, beim Knall aus dem Fenster geschaut und einen Mann auf einem Stromkasten gesehen zu haben, mit direkter Sicht auf den Tatort. Dieser Mann habe eine weinrote Mütze mit Nieten getragen: Eine Mütze, wie sie S. nach Aussage anderer ZeugInnen besaß. Doch auch das ist kein Beweis, nur ein Indiz.

„Wir haben es uns nicht leicht gemacht“, sagt Drees. „Wir haben genau abgewogen, was für und was gegen den Angeklagten spricht.“ Da S. sich in der Vergangenheit über die Anschlagsopfer und alle anderen AusländerInnen „zynisch verachtend“ geäußert hätte, sei ein fremdenfeindlicher Anschlag „keinesfalls persönlichkeitsfremd“. Doch Rassismus sei kein Schuldbeweis – ebensowenig wie der Mitschnitt eines Telefonats, in dem der Angeklagte im Bezug auf den Anschlag gesagt hat: „Was ich da gemacht habe… Gemacht haben soll.“ Man dürfe nun nicht nach SiegerInnen oder VerliererInnen unterscheiden, erklärt der Richter. Der Freispruch sei keine Niederlage der Staatsanwaltschaft, sondern lediglich das Ergebnis rechtsstaatlicher Prinzipien.

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1 Kommentar

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  • 9G
    970 (Profil gelöscht)

    Sind "Dampfplauderer" und "Dummschwätzer" eigentlich juristische Fachvokabeln?