Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Bankenunion ist okay
Die Richter in Karlsruhe haben entschieden: Eine gemeinsame Bankenaufsicht durch die EZB und ein Notfallfonds für marode Geldhäuser sind rechtens.
Hinter dieser Entscheidung stünden allerdings „ebenso komplexe wie grundsätzliche Überlegungen zur europäischen Kompetenzordnung“, kündigte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zu Beginn der Urteilsverlesung an. „Nach eingehender Prüfung“ sei ausschlaggebend gewesen, dass die Aufsicht über die Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen worden sei. Nach Interpretation des Senats seien umfangreiche Befugnisse bei den nationalen Aufsichtsbehörden verblieben.
Zum Schutz vor neuen Finanzkrisen werden die größten Banken und Bankengruppen seit 2014 von Aufsehern unter dem Dach der EZB in Frankfurt überwacht. Ihrer Kontrolle unterstehen derzeit 114 „bedeutende“ Institute. 19 davon sind in Deutschland, zum Beispiel die Deutsche Bank, die Commerzbank und die Bayerische Landesbank. Für die rund 1400 „weniger bedeutenden“ deutschen Institute sind nach wie vor die nationale Finanzaufsicht Bafin und die Bundesbank zuständig.
Die Aufseher prüfen regelmäßig den Geschäftsbetrieb der Geldhäuser. Fallen besondere Risiken auf, können sie Banken vorschreiben, sich dickere Kapitalpuffer zuzulegen. Sie sind auch befugt, Manager abzulehnen oder einem Institut die Zulassung zu entziehen. Zweite Säule der Bankenunion ist ein Notfallfonds, um zahlungsunfähige Großbanken ohne Rückgriff auf Steuergelder abwickeln zu können. Er wird von einem Ausschuss mit Sitz in Brüssel verwaltet. Das Geld zahlen die Banken ein. Bis zum Jahr 2024 sollen so schätzungsweise 55 Milliarden Euro zusammenkommen.
Die Kläger um den Berliner Finanzwissenschaftler Markus Kerber („Europolis“-Gruppe) hatten vorgebracht, dass Deutschland damit große finanzielle Risiken eingehe und gleichzeitig viel zu viel Macht aus der Hand gebe. Für die Übertragung derart weitreichender Kompetenzen auf europäische Ebene fehle die rechtliche Grundlage.
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