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Unerhört 11 - Emmely-Anwalt HopmannNormal, was nicht normal sein darf

In Deutschland genügt zur Kündigung bereits der Verdacht, ein Pfandbon oder ein Stück Bienenstich wurde geklaut. Die Richter hätten sich daran gewöhnt, "aber die Zuhörer sind jedes Mal entsetzt".

Kämpft gegen die betriebsblinde Justiz: Benedikt Hopmann. Bild: matthias b. krause

"Dass jemand wegen des Verdachts 1 Euro 30 an sich genommen zu haben, nach 31 Jahren gekündigt werden können soll, von einem Tag auf den anderen, das will und kann niemand einsehen." Das sagt Emmely-Anwalt Benedikt Hopmann. "Denn es geht ja um die Existenzgrundlage eines Menschen."

Denn seine Klientin wurde aus genau diesem Grund in Berlin von der Supermarktkette Kaisers fristlos gekündigt. Hopmann will mit seiner Klientin zur Not bis vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Inzwischen will das Bundesarbeitsgericht immerhin das Urteil noch einmal prüfen.

Aus Sicht von Hopmann herrsche unter den Richter eine regelrechte Betriebsblindheit vor: "Ein Jurist, der die Rechtsprechung tausendmal durchgekaut hat, für den gewinnt das eine Normalität, was niemals eine Normalität sein dürfte."

Hopmann hat selbst erleben müssen, was eine Kündigung bedeutet: "Ich war lange Schweißer, ich bin selbst auch gekündigt worden. Ich weiß, was das für eine Demütigung ist."

Unerhört

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Die herrschende Rechtsprechung sagt aber: Schon der Verdacht eines Diebstahls reicht zur Kündigung. "So etwas passiert in Deutschland etwas einmal im Monat." Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens."

Die Richter bräuchten so nicht urteilen, sagt Hopmann: "Sie machens trotzdem." Seine Forderung: "Wenn der Arbeitgeber kündigen will, dann muss er es schon beweisen. Allein auf den Verdacht hin, soll niemals eine Kündigung ausgesprochen werden dürfen."

Dafür müsse das geltende Gesetz nicht mal geändert werden, es genüge eine Ergänzung: "In Bagatellfällen darf ohne eine vorherige Abmahnung keine Kündigung ausgesprochen werden." Aus allen großen Parteien außer der FDP hätten sich Politiker gegen das Emmely-Urteil gewandt. Jetzt müssten sie ihre Worte in die Tat umsetzen.

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156 Kommentare

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  • WK
    Wolfgang Kluge

    Ihren Kommentar hier eingeben

    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

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    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

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    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

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    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

    Ihren Kommentar hier eingeben

    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

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    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
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    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

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    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

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    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

    Ihren Kommentar hier eingeben

    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

    Ihren Kommentar hier eingeben

    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
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    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

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    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?

  • WK
    Wolfgang Kluge

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    Bei Verdacht wird also gekuendigt, bei bewiesenem Diebstahl ruehrt kein Staatsanwalt/Richter an der Sache:

    Banken haben bereits das steuerzahlende Volk bestohlen ung betrogen. Und nun bestiehlt die Frau Merkel noch einmal die Opfer und unterstuetzt die Wirtschafts-Kriminellen mit Steuergeldern, die ihr nicht gehoehren, sondern die sie nur verwalten soll.

     

    Die FDJ-lerin sollte sich eimal Friedrich den Grossen zum Vorbild nehmen: "Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt."

  • O
    oRk

    mit "das ist rechtens" war glaube ich Die Kündigung gemeint. Und da ist Aufregung schon angebracht - jemanden zu kündigen, ohne dass ein Schaden entstanden waere...

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    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist der BGB-Paragraph 626:

    "kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Wenn man sich den Leitsatz (bzw das Urteil) des Landgerichts ansieht, dann hat das Gericht sehr wohl abgewägt zwischen 31 Jahren und 1.30 Euro.

     

    Den Ausschlag gab' wohl dann, "dass die Klägerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess entgegen § 138 ZPO zu maßgeblichem Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat." (Zitat Leitsatz zum Urteil)

     

    Für mich stellt sich hier vielmehr die Frage, wie es der Herr Hopmann zulassen konnte, dass seine Mandantin das Gericht, von dem sie ja ein positives Urteil wollte (sie hatte geklagt!), so dumm anlügen konnte.

     

    Herr Hopmann kann ja gerne mal eine passende Definition von BGB §626 vorlegen, unter besonderer Berücksichtigung von Bagatellen und natürlich mit einer vernünftigen Definition von Bagatellen.

  • R
    Roland

    Grundlage der Kündigung ist nicht das Arbeitsrecht, sondern §626 BGB. Und dort steht, dass gekündigt werden kann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann."

     

    Ich verstehe nicht, wo da noch eine Bagatellklausel hineinpassen soll?

     

    Und zum Fall Emmely: hier geht es nicht ausschließlich um den Diebstahl, sondern auch um die Lügerei und Beschuldigung einer unschuldigen Kollegin:

    http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/07_09.html

     

    Ist so eine Kollegin den anderen Kollegen und Kolleginnen zumutbar?

     

    Irgendwie wirken die Ausführungen des Herrn Hopmann nicht richtig überzeugend.

  • SS
    Stefan Schofel

    .... - Etwa der "Bienenstichfall": "Eine Verkäuferin hat kurz vor Feierabend einen Bienenstich gegessen, der danach sowieso schlecht geworden wäre - und das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: das ist rechtens." - ...

     

    Ja wenn das so ist, warum die ganze Aufregung?