■ URTEIL: Arbeitsamt muß Umschulung fördern
Kassel (ap) — Eine Umschulung muß vom Arbeitsamt auch dann zumindest für zwei Jahre finanziell gefördert werden, wenn die Umschulungsmaßnahme länger dauert und der Ablehnungsgrund vom Arbeitsamt erst verspätet mitgeteilt wird, entschied das Bundessozialgericht. Ist die neue Ausbildung bereits begonnen worden, so kann sich das Arbeitsamt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mehr auf die lange Dauer berufen, wenn dem Umschüler ein beruflicher Wechsel nicht mehr zuzumuten ist. (Akt: Bundessozialgericht 9 RAr 142/89)
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