Trotz möglicher Kronzeugen-Regelung: Mindestens zehn Jahre für Rechtsterror
Auch als Kronzeugin kann die Überlebende des Neonazi-Terrortrios, Beate Z., nicht mit einer milden Strafe rechnen. Um Kronzeugin zu werden, genügt eine unvollständige Aussage.
Beate Z., die überlebende Dritte des Zwickauer Trios, will nur aussagen, wenn ihr zuvor als Kronzeugin Strafmilderung zugesagt wird. Das berichtet die Bild am Sonntag unter Berufung auf Ermittlerkreise.
Grundsätzlich werden Aufklärungshilfen strafmildernd berücksichtigt. Innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens für ein Delikt kann das Gericht dann an der unteren Grenze bleiben. Eine ausdrückliche Kronzeugenregelung ist jedoch erforderlich, wenn der gesetzliche Strafrahmen unterschritten werden soll.
Relevant (und umstritten) ist dies vor allem beim Vorwurf des Mordes. Hier sieht das Strafgesetzbuch nur lebenslange Freiheitsstrafe vor. In einer früheren Version der Kronzeugenregelung konnte die Strafe für Mord für einen Kronzeugen auf bis zu 3 Jahre reduziert werden. Doch die seit 2009 geltende Kronzeugenregelung lässt bei Mord nur eine Absenkung der Strafe auf 10 Jahre zu. Sonst sind bei lebenslanger Haft laut Gesetz mindestens 15 Jahre zu vollstrecken.
Dass Beate Z. wegen Mordes angeklagt wird, ist wahrscheinlich. Auch wenn sie nicht selbst geschossen hat, dürfte sie Mittäterin gewesen sein. Und sofern sie an den Plänen beteiligt war, genügen für die Mittäterschaft schon kleinere Beiträge zur Vorbereitung oder Vertuschung.
Polizei kann vorher nichts versprechen
Als Kronzeugin könnte Z. gelten, wenn ihre Aussagen dazu beitragen, dass gewichtige andere Straftaten "aufgedeckt" werden. Eine Verurteilung der anderen Täter ist nicht zwingend erforderlich - und wäre bei Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos auch nicht mehr möglich. Mit dem am Sonntag festgenommenen Holger G. gibt es nun aber auch einen noch lebenden mutmaßlichen Mittäter, den Z. belasten könnte. Außerdem interessiert sich die Polizei für Namen und Tatbeiträge weiterer Helfer.
Über die Höhe einer eventuellen Strafe entscheidet auch bei Kronzeugen erst das Strafgericht. Die Polizei kann Z. also schon aus rechtlichen Gründen vor Beginn ihrer Aussagen keine exakten Versprechen machen. Auch der Gehalt der Aussagen muss erst geprüft werden.
Um Kronzeugenrabatt zu bekommen, muss die belastende Aussage frühzeitig - vor Eröffnung der Hauptverhandlung - erfolgen. Beate Z. muss als Kronzeugin aber keine umfassende Lebensbeichte ablegen. Auch eine unvollständige Aussage genügt, wenn sie "wesentliche" Aufklärungshilfe bringt.
Für Drogendelikte gab es seit 1982 eine separate und vielgenutzte Kronzeugenregelung. Für Terroristen wurde sie 1989 eingeführt und 1994 auf die organisierte Kriminalität ausgeweitet. Die Regelung wurde nur einige Male zugunsten von RAF-Aussteigern angewandt. 1999 lief sie aus; zehn Jahre darauf wurde eine allgemeine Kronzeugenregelung für alle gewichtigeren Delikte eingeführt.
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