Traumreise: TUI kassiert Schnäppchen-Reise
Für 840 Euro hatte Familie K. eine Korsika-Reise gebucht - Irrtum, sagte die TUI und schickte eine Rechnung über 5.208 Euro. Das Amtsgericht Hannover fand das nicht in Ordnung.
Gerichtliche Auseinandersetzungen mit Reiseveranstaltern gibt es viele - meist geht es darum, dass die im Katalog versprochenen Traumstrände nicht vorhanden oder dass die gebuchten Hotels überbucht sind. Vor dem Amtsgericht Hannover wird seit Monaten ein Rechtsstreit anderer Art ausgefochten: Die TUI will einer Familie aus Bremen, die im November für den Juli 2009 eine Reise nach Korsika gebucht hatte, anstelle der gebuchten 840 Euro nun 5.208 Euro in Rechnung stellen. Die Begründung: Bei der im Internet eingestellten Summe habe es sich um einen Irrtum gehandelt.
Familie K. war happy, als sie am 4. November über "www.weg.de" ihren Urlaub für 2009 gebucht hatte: 840 Euro für zwei Wochen Vollpension in Cala Ginepro auf Korsika, wenn auch ohne Flug - so billig kommt man selten weg. Ein echtes Internet-Schnäppchen. Die Buchungsbestätigung vom Reisevermittler kam einige Tage später per Post. Eine Anzahlung wurde vom Konto von Familie K. abgebucht.
Dann kam das dicke Ende: Das vermittelnde Reisebüro meldete sich und erklärte, die TUI habe per Mail mitgeteilt, es handele sich um einen Irrtum. Familie K. könne gern das Korsika-Angebot annehmen, allerdings zum Preis von 5.208 Euro. Das wäre der offizielle Katalogpreis gewesen. Aufgrund eines Software-Mangels sei der Vollpensionszuschlag als vollständiger Reisepreis angegeben worden. Bei dem Irrtum handele es sich um einen Anfechtungsgrund. Daher, so die TUI, der "neue Reisepreis" mit dem Angebot, kostenlos zu stornieren und umzubuchen.
Gebucht sei gebucht, fand Familienvater K. Was dann folgte, war ein monatelanger Rechtsstreit. Familie K. nahm sich eine Anwältin, um ihren Anspruch auf die Reise per Klage durchzusetzen. Die Argumentation der Anwältin: Bei elektronischen Buchungen kann es zwar als "Irrtum" gewertet werden, wenn beim Ausfüllen des Formulars ein Fehler passiert. Anders sehe es aus, wenn der Fehler bei der Eingabe der Preise in die Datenbank passiert ist. Auf die im Internet angebotenen Zahlen müsse ein Kunde sich verlassen können.
"Wir haben es immer wieder mit Sonderangeboten zu tun, die offensichtlich nur als Lockangebot dienen sollen", klagt die Bremer Anwältin Eva Dworschak. Sobald die Reise gebucht ist, tritt die Reisegesellschaft vom Vertrag zurück und bietet eine neue Buchungsbestätigung mit wesentlich teurerem Reisepreis an.
Dass im Falle der TUI-Reise mit solchen Lockangeboten gehandelt wurde, will sie nicht behaupten - dass die TUI Reisepreise aber nicht so sorgfältig prüft, dass eklatante Fehler vermieden werden, ist auch kaum vorstellbar. Auf jeden Fall aber gelte: "Wenn der Reiseveranstalterin hier innerhalb ihrer Programmierung der einzelnen Buchungstools und deren Berechnungsmodulen Fehler unterlaufen sind, ist das kein Anfechtungsgrund."
Bei der TUI ist gestern das Urteil des Amtsgerichtes eingegangen: Das Gericht hat die TUI dazu verurteilt, die Reise zu dem am 4. November im Vertrag vereinbarten Bedingungen anzubieten. Man werde das Urteil sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob man in Berufung gehe, sagt die TUI-Pressesprecherin dazu. Dass falsche Preise bei Internet-Angeboten eingegeben werden, "kommt durchaus vor", solche "systembedingten Fehler" landeten auch öfter vor Gericht mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen. Insbesondere in Fällen, wo klar sei, dass die Preise so günstig sind, dass sie "offensichtlich nicht richtig sein können", habe die TUI ein Widerspruchsrecht.
Aber wie sollen Reisekunden erkennen, wo die Grenze zwischen Schnäppchen und "offensichtlich nicht richtig" verläuft? Ungeachtet des Urteils beharrte die TUI gestern darauf, dass ein Veranstalter eine Buchung anfechten könne, "wenn es durch einen Softwarefehler oder einen Fehler im Datentransfer zu einer falschen Preisdarstellung gekommen ist".
"Gerade die großen Veranstalter wehren sich mit Händen und Füßen gegen Ansprüche der Reisenden", sagt Anwältin Dworschak dazu.
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