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Tiefflug auch noch wertmindernd

Nürnberg (dpa) - Das Finanzgericht Nürnberg sieht Tieffluglärm als „wertmindernden Umstand“ für den Einheitswert eines Grundstücks an. In einem sogenannten Ertragswertverfahren zur Feststellung des Einheitswerts befaßte sich das Gericht mit einem bebauten Grundstück in einem Gebiet mit Tiefflügen in 75 Meter Höhe über dem Erdboden. In dem Fall waren Lärmbeeinträchtigungen mit Spitzenwerten von 104 bis 109 am Tage und 82 bis 85 Dezibel zur Nachtzeit gemessen worden. Das Gericht hielt deswegen einen achtprozentigen Abschlag vom Grundstückswert für angemessen (Az.: IV153/85).