■ Urteil: Frau zur Ware herabgewürdigt: Telefonsex-Verträge sind sittenwidrig
Karlsruhe (dpa) – Ein Vertrag, der Telefonsex fördert, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) wird der Intimbereich wie bei der Prostitution oder bei einer Peep-Show zur Ware gemacht. Daß es beim Telefonsex zwischen Anrufer und Anbieterin keinen körperlichen Kontakt gebe, sei bedeutungslos. Auf Wunsch des Kunden müsse sich die Frau unterordnen. Sie werde zum Objekt herabgewürdigt, weil es an einer unmittelbaren Begegnung fehle, entschied der BGH in einem gestern veröffentlichten Grundsatzurteil. Im vorliegenden Fall ging es um Rückzahlung eines Darlehens von 100.000 Mark. Die Klägerin hatte für einen Telefonsexanbieter den Vertrieb von Telefonkarten übernommen und dem Anbieter das Darlehen gegeben. Nach Streitigkeiten wollte sie das Geld zurück. Der Telefonsexanbieter stellte dagegen eigene Forderungen auf, scheiterte aber mit seiner Revision. Das Darlehen muß zurückgezahlt werden. Az.: XI ZR 192/97 v 9. 6. 1998)
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