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TAZ EXTERNNicht wieder

■ Erich Mielke darf nicht „Mörder“ genannt werden

Unter dem Titel Die Wende im Mielke-Prozeß befaßte sich taz-Autor Götz Aly in der Ausgabe von Samstag, dem 13. Juni, mit dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Minister für Staatssicherheit der DDR, Erich Mielke. In seinem Artikel schrieb Aly unter anderem, daß Mielke bei dem ihm von den Strafverfolgungsbehörden angelasteten Polizistenmord am 9. August 1931 in Berlin-Mitte geschossen habe, „aus einem Meter Entfernung und von hinten“. Aly bezeichnete den Angeklagten des weiteren als „Mörder“ oder „Meuchelmörder“ und beschuldigte ihn, daß er „in seinen gelegentlichen Einlassungen der letzten Wochen das Blaue vom Himmel gelogen“ habe. Diese und andere Behauptungen belegte Götz Aly nicht weiter.

Daraufhin verlangte Stefan König, einer der drei Verteidiger Mielkes, von Aly die Unterzeichnung einer „Unterlassungs-Verpflichtungserklärung“. König vertritt die nachvollziehbare Auffassung, daß Journalisten, solange ein Beschuldigter oder Angeklagter nicht rechtskräftig verurteilt ist, nicht das Recht haben, diesen als Täter zu titulieren, wenn sie dies nicht auch beweisen.

Götz Aly hat sich vorgestern dazu verpflichtet, bis zu einer Feststellung des Gegenteils in dem Strafverfahren wegen der Vorfälle im August 1931 am Berliner Bülowplatz Mielke nicht mehr einen „Mörder“ oder „Meuchelmörder“ zu nennen oder die Behauptung zu wiederholen, Erich Mielke habe „das Blaue vom Himmel gelogen“. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung müßte Aly eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Mark an Mielke zahlen.

Die taz wird sich an die von Rechtsanwalt König geforderte Unterlassungs-Verpflichtung halten. Michael Sontheimer

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