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Sylvia Sonnemann Der MiethaiZutrittsrecht in der Pandemie

Ob Ver­mie­te­r:in­nen das Recht haben, die Wohnung zu besichtigen, ist in Zeiten von Kontaktbeschränkungen ein häufiges Beratungsthema. Dabei gilt auch unabhängig der Pandemie, dass Ver­mie­te­r:in­nen einen triftigen Grund zur Wohnungsbesichtigung haben müssen. Durch die geltenden Kontaktbeschränkungen sind die Anforderungen höher: In allen Lebensbereichen sollen Kontakte vermieden und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

Wenn aber Verbrauchszähler abgelesen, die Rauchwarnmelder geprüft oder Handwerksarbeiten geplant oder durchgeführt werden sollen, kann auch während des Lockdowns ein Zutrittsrecht bestehen. Das gilt auch für Kauf- oder Miet­in­ter­es­sen­t:in­nen, die vor dem Auszug der bisherigen Mie­te­r:in­nen die Wohnung besichtigen möchten.

Zugleich muss die Dringlichkeit der Gründe mit den Belangen der Mie­te­r:in­nen abgewogen werden. Ist die Mieterin vorerkrankt oder betagt, kann die Planung einer Modernisierung um ein paar Wochen verschoben werden, bis die Ansteckungszahlen wieder gesunken sind. Auch kann es genügen, wenn Mie­te­r:in­nen die Ablesung der Wasserzähler durch Fotografieren der Zählerstände dokumentieren.

Benennen Ver­mie­te­r:in­nen einen konkreten Grund, müssen sie die Anzahl der besichtigenden Personen bekannt geben sowie Datum und Uhrzeit einvernehmlich mit den Mie­te­r:in­nen abstimmen.

Sylvia Sonnemann ist Geschäftsführerin des Vereins Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg, ☎040-431 39 40,

www.mhmhamburg.de

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