■ Studium: Sozialversicherungspflicht
Seit Oktober 1996 zahlen Studierende Rentenversicherung. Wurden ArbeitgeberIn wie ArbeitnehmerIn mit zunächst je 9,6 Prozent vom Bruttolohn zur Kasse gebeten, so zahlen sie seit 1. Januar 1997 schon je 10,15 Prozent. Wer im Westen mehr als 610, im Osten mehr als 590 Mark verdient oder mehr als 15 Stunden die Woche arbeitet, gilt als nicht „geringfügig beschäftigt“ und muß zahlen. Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch vor dem 1. Oktober 1996 eingegangen wurde, gilt „Vertrauensschutz“, soll heißen Versicherungsfreiheit. Gesetzentwürfe zur Einführung von Kranken- und Unfallversicherung liegen bereits in der Schublade des Bonner Gesundheitsministeriums. Eine Arbeitslosenversicherungspflicht steht jedoch nicht in Aussicht. Sonst könnten Studierende, da sie Geld eingezahlt hätten, ihr Studium von Arbeitslosengeld oder -hilfe finanzieren. uwi
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