Streit vor Bundesgerichtshof: Schokoteddy schlägt Gummibärchen
Lindts Schokobären düfen bleiben: Die Schweizer verletzen mit ihrem Produkt nach Ansicht der Richter nicht die Markenrechte von Haribo.
Die Ähnlichkeit der großen Schokobären mit den kleinen Gummibärchen reiche für eine unzulässige „Zeichenähnlichkeit“ nicht aus, begründete der BGH seine Entscheidung. Auch vom Wort her sei „Goldbär“ nicht die einzige sinnvolle Bezeichnung für den „Lindt Teddy“. Zumindest ebenso naheliegend seien Bezeichnungen wie „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“, urteilten die Richter.
Lindt bringt den Bären seit 2011 heraus. Haribo sah seine Markenrechte verletzt und wollte den Schokoteddy aus dem Süßwarenregal verbannen. Der Grund: Der Bonner Süßwarenhersteller vertreibt seit den 1960er Jahren Gummibärchen und ließ später auch die Wortmarke „Goldbären“ schützen. In einer Abbildung auf der Verpackung ist ein Bär mit einer roter Schleife zu sehen. Lindt vertreibt zur Weihnachtszeit einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären, der auch eine Schleife um den Hals trägt.
Die Vorinstanzen hatten mal Haribo, mal Lindt recht gegeben. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage des Bonner Gummibärchenherstellers abgewiesen. Dagegen war Haribo in Revision zum BGH gegangen. Diese wies der BGH nun ab. (Az.: I ZR 105/14)
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