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Streit um Renten für NS-Opfer"Das ist eine große Ungerechtigkeit"

Das Bundessozialgericht begrenzt die rückwirkende Zahlung von Renten an ArbeiterInnen aus den jüdischen Ghettos. Grüne und Linke fordern Korrekturen.

Juden im Warschauer Ghetto, Frühjahr 1943. Bild: ap

KARLSRUHE taz | Die Kette der Peinlichkeiten reißt nicht ab. Zwar sollen NS-Opfer, die während des Zweiten Weltkriegs in jüdischen Ghettos arbeiten mussten, heute Rente bekommen, das hat der Bundestag schon 2002 beschlossen. Aber ständig geht mit der Umsetzung des Gesetzes etwas schief.

Diese Woche entschied nun das Bundessozialgericht, dass die Ghettorenten in den meisten Fällen erst ab 2005 und nicht, wie ursprünglich geplant, ab 1997 bezahlt werden müssen. Linke und Grüne forderten den Bundestag umgehend zur Nachbesserung auf. "Ich bin stinksauer", sagte Volker Beck (Grüne). "Das ist eine große Ungerechtigkeit", betonte Ulla Jelpke (Linke).

Die Diskussion begann 1997 mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Die Richter entschieden in einem Fall aus dem Ghetto Lodz, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Ghetto Rentenansprüche in Deutschland erworben hat. In der Folge wurde Ghettoarbeit bei der Entschädigung von Zwangsarbeitern ausgenommen.

2002 beschloss der Bundestag dann tatsächlich einstimmig ein Gesetz, das die Auszahlung von Renten an Ghettoarbeiter ermöglicht. Die Rente sollte ab 1997 - dem Jahr des wegweisenden BSG-Urteils – ausgezahlt werden.

90 Prozent der Rentenanträge abgelehnt

In der Folgezeit gingen rund 70.000 Anträge aus aller Welt bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Doch nur 5.000 Anträge wurden akzeptiert, mehr als 90 Prozent der Antragsteller erhielten negative Bescheide. Sie hätten keine versicherungspflichtige Tätigkeit nachweisen können, argumentierte die Deutsche Rentenversicherung. Die Opferverbände waren über diesen Standpunkt empört. Die deutschen Behörden hätten völlig falsche Vorstellungen vom Leben in einem Ghetto, protestierten sie. Die schwarz-rote Bundesregierung konterte 2006 und bescheinigte den Opfern Unkenntnis der Rechtslage.

Den Durchbruch brachte wieder das Bundessozialgericht. 2009 entschied es, dass das Ghettorentengesetz bisher zu streng ausgelegt worden sei. Als Arbeit "gegen Entgelt" genüge auch die Bezahlung mit Lebensmitteln, die im Ghetto oft wichtiger waren als Bargeld. Auch an die "Freiwilligkeit" der Leistung wurden nun deutlich niedrigere Anforderungen gestellt.

Die abgelehnten Anträge wurden von der Rentenversicherung nun noch einmal übergeprüft, und, siehe da, immerhin 25.000 weitere ehemalige Ghettoarbeiter erhalten nun doch eine kleine monatliche Rente von im Schnitt 200 Euro. In 10.000 Fällen gelang allerdings keine Kontaktaufnahme mehr, und 7.000 Antragsteller waren in der Zwischenzeit verstorben.

Bürokratie statt Fingerspitzengefühl

Allerdings bekommen die meisten anerkannten Ghettorentner ihre Renten nicht ab 1997 nachgezahlt, sondern nur ab 2005. Sie hatten nämlich ihren ersten, rechtswidrigen Rentenbescheid nicht angefochten, sodass er rechtskräftig wurde. In solchen Fällen ist laut Sozialgesetzbuch eine rückwirkende Zahlung auf vier Jahre beschränkt.

Wie das Bundessozialgericht diese Woche entschied, gelten die üblichen Regeln auch bei dieser besonders sensiblen Materie. Die Abgeordnete Jelpke sieht das nicht ein: "Es wäre eine Verhöhnung der Opfer, wenn wir sie auch noch für unsere Fehler haften lassen."

Die Linke hat bereits einen Antrag im Bundestag gestellt, die vierjährige Rückwirkungsgrenze im Fall der vorenthaltenen Ghettorenten aufzuheben. Im Januar hat der Bundestag darüber beraten. Dabei gab der zuständige CDU-Abgeordnete Peter Weiß zu bedenken, dass eine Nachzahlung ab 2005 die Rentenversicherung bereits mit 500 Millionen Euro belaste, eine Nachzahlung ab 1997 aber sogar eine zusätzliche Milliarde kosten würde.

Sozialministerin Ursula von der Leyen (CDU) will nun erst auf die schriftliche Begründung der BSG-Urteile warten und dann politische Schlüsse ziehen. Die Berliner Rechtsanwältin Simona Reppenhagen will die Politik mit einer Verfassungsbeschwerde unter Druck setzen.

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8 Kommentare

 / 
  • A
    alfred

    Ja ja, RAin Reppenhagen, Wohltäterin der Verfolgten. Dass die (oft hohen) Nachzahlungen auf ihr Konto gehen, dies von der DRV Rheinland und Bund bereits seit 2009 gestoppt wurde, konnte sie dann doch nicht verhindern (siehe nur Beschluss des LSG NRW vom 17.06.2010 - L 8 R 451/10 B ER). Einzig die DRV Nord zahlte bislang brav auf das Konto der RAin. Natürlich wollte die Anwältin das Geld nicht für sich, natürlich war es eine "Anmaßung und Bevormundung" ... und erinnerte "fatal an antisemitische Praktiken während der NS-Zeit", dass die DRV Rheinland die Nachzahlung(en) statt an die Anwältin auf das Konto der Verfolgten überwies...

    Vergessen hat die taz offenbar auch, dass bereits der Ehemann wegen gut an de3n Opfern verdiente. Immerhin konnte er seinerzeit 10 Millionen DM für die Kaution hinblättern (http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,42330,00.html), kein Wunder, verdiente er doch rund 17 Millionen an den Opfern (http://www.tagesspiegel.de/berlin/mit-rentengeschaeften-in-israel-millionen-verdient-und-jahrelang-steuern-hinterzogen/123358.html).

    Warum nun nur die DRV-Nord weiterhin die Rentennachzahlungen an RAin Reppenhagen auskehrte, obwohl DRV Rheinland und Bund das schon lange nicht mehr taten, das ist allerdings ebenso erstaunlich.

  • KK
    Karl K

    Ok; Ok;Version 3.0 ad usum delphini:

     

    Bescheide - auch wie hier begünstigende Bescheide erwachsen anders als Urteile etc nicht in Rechtskraft, sondern werden ( lediglich) bestandskrâftig.

     

    Deshalb können sie auch leichter wieder aufgehoben, zurückgenommen oder geändert werden.

     

    Hier haben die Behörden eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren mit bestandskräftigen, weil nicht angefochtenen Bescheiden aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung

    wiederaufgenommen und nach erneuter Sachprüfung im Sinne dieser Rechtsprechung in Form begünstigender Bescheide entschieden.

     

    Ob die Behörden verpflichtet sind, den bei Erlaß des ersten Bescheides aufgrund fehlerhafter Rechtsauffassung  Zustand rechtswidriger Nichtbegünstigung

    ( Ablehnung der Rentenzahlung in toto)

    nachträglich vollständig zu beseitigen

    ( Rentenzahlung ab gesetzlicher Bestimmung 1997) soll nach Auffassung der Behörden nur für einen Zeitraum von 4 Jahren gelten.

    Sie berufen sich hierzu auf eine entsprechende Regelung des Sozialgesetzbuches - SGB - .

     

    Zu Recht?( Dass die Behörden anders hätten handeln können, steht auf einem anderen Blatt.)

     

    Vielmehr: haben die Betroffenen einen Anspruch auf uneingeschränkte Zahlung ab Rechtskraft ( 1997 )des sie begünstigenden RentenGesetzes?

     

    Das SGB ist grundsätzlich ein reines Verfahrensgesetz!

    Die darin enthaltene, hier umstrittene Regelung gestaltet -  salopp formuliert - den Satz aus:  " Kinder, die nix wollen, kriegen auch nix" - oder genauer -" wer nicht klagt, kriegt kein Recht" - .

     

    Kriegt er es - aufgrund geänderter Rechtsauffassung - doch, darf grundsätzlich die Begünstigung für die Vergangenheit zeitlich ( hier: 4 Jahre) beschränkt werden.

    Das heißt, die gesetzlich ab 1997 vorgesehene Begünstigung, Zahlung einer Rente wird aufgrund eines

    " Behördenfehlers" beschränkt! Ja?

    So aber die Auffassung der Behörden und - nunmehr des Bundessozialgerichts -BSG -.

     

    Da liegt meines Erachtens der Hase im Pfeffer.

    Verwaltungsverfahrensgesetze sind Ende der 60er/Anfang der Siebziger diskutiert und entstanden.

    Dunkel kann ich mich auch an diese Fallkonstellation erinnern.

    Und das sie nicht im Sinne des BSG gelöst wurde/werden sollte.

    Weil materiellrechtlch eklatant ungerecht! Wieso soll ein von Anfang an bestehender selbstgeschaffener Rentenanspruch durch einen Behördenfehler -teltweise- entfallen.

    Stichwort: enteignungsgleicher Eingriff;

    Haftung des Staates auch ohne Verschulden.

     

    Das SGB betrifft - wie der Name schon sagt " SozialHILFE". Renten sind ein ganz anderes Paar Stiefel.

     

    Materiell ist es ja so, dass die Betroffenen aufgrund eines materiellen Gesetzes ab Rechtskraft ( 1997) einen materiellen Rentenanspruch haben.

    Das vorgeschaltete Rentenverfahren dient lediglich der Abklârung der Voraussetzungen.

     

    Hier hat die Behörde qua unrichtiger Rechtsauffassung einen unrichtigen Rechtsschein gesetzt, obwohl ein materieller Anspruch, und zwar von Anfang an bestand.

     

    Da das materielle! Recht von Anfang auf seiten der Betroffenen war, dürfte die Berufung der Behörden auf die o.a. Regelung des SGB entgegen der Auffassung des - BSG - unzutreffend bzw rechtsmißbräuchlich sein.

     

    Die 4-Jahresregelung des SGB dient

    - grundsätzlich zu Recht - dem Rechtsfrieden. Ihr liegt zudem der allgemeine Rechtsgedanke im Sozialhilferecht zugrunde, daß " Hilfe" grundsätzlich nicht für einen vergangenen Zustand gewährt werden kann/soll.

     

    Hier geht es aber nicht um das schwächere Rechtsinstitut der  "Hilfe" , sondern um aufgrund geleisteter Arbeit erworbener Rentenzahlungsansprüche.

     

    Die ohnehin in vielen Fällen verspätet ( also auch 1997 ohnehin schon) zu den Betroffenen gekommen sein dürften.

    Der Rentenempfänger darf also darauf bestehen, dass ihm die Rente von Anfang an ausgezahlt wird. Mit " Hilfe" im üblichen Sinne des SGB hat das nichts zu tun.

     

    Auch wenn es der Volljurist GazpromGerd und AufkanteMünte im Gefolge des Straftäters Peter Hartz für angezeigt glaubten halten zu dürfen, durch Arbeitsleistung erworbene Ansprüche ( ALG vs. AlHi, " na fällt's euch ..…………' als nicht taz-kompatibel gestrichen ' ……wieder ein?) besteht also kein Grund, die hier umstrittene Rückwirkungsbeschränkungsfrist des SGB auf gesetzliche, also materiellrechtlich garantierte und durch Arbeitsleistung erworbene Rentenansprüche anzuwenden.

     

    So bekam meine Mutter - die Erkrankung war in den 20/30gern eingetreten - erst nach jahrzehntelangem ( ! , der Rest der Familie hielt das für ihren Tick, sorry)

    Rechtsstreit, alle Bescheide zuvor waren falsch, VON ANFANG AN ihre SchwerbeschädigtenRente.

     

    Die von den Behôrden und - mich leider nicht verwundernd - dem BSG vertretene Rechtsauffassung ist m.E. falsch.

     

    Also auf nach Karlsruhe.

     

    Und - sorry, ist einmal mehr klar, warum sehr wohlwollende Kollegen so einen  freelancer hinter dessen Rücken  auf das Ticket  nach Kassel gesetzt haben.

     

    Wurde dorten doch mal ein Kollege bei Anhörung mit der für ihn neuen Erkenntnis konfrontiert, dass er neuerdings ja auch schriftstellerisch tätig sei!

    " Ja, bin ich denn der Rosendorfer"?

    " Nein, aber Sie haben doch wie

    450 andere RichterInnen und StaatsanwältInnen diese Anzeige unterzeichnet, in der sie alle den 20 RichterInnen zur BlockadeMutlangen  

    " Respekt bekundet" haben!"

     

    Während der staatstragende Straftäter Häuptling 'Silberkrücke' die sofortige Ersch.. nein, das denn doch nicht, - Entfernung aus dem Dienst gefordert hatte.

     

    ps wußte gar nicht, dass " wer hat uns verraten, Sozialdemokraten",

    wie ihn Sebastian Haffner überzeugend in " Der Verrat"

    belegt hat, in der taz unter Beleidigung , oder was weiß denn ich , fâllt !

  • KK
    Karl K

    Ok; Ok;Version 3.0 ad usum delphini:

     

    Bescheide - auch wie hier begünstigende Bescheide erwachsen anders als Urteile etc nicht in Rechtskraft, sondern werden ( lediglich) bestandskrâftig.

     

    Deshalb können sie auch leichter wieder aufgehoben, zurückgenommen oder geändert werden.

     

    Hier haben die Behörden eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren mit bestandskräftigen, weil nicht angefochtenen Bescheiden aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung

    wiederaufgenommen und nach erneuter Sachprüfung im Sinne dieser Rechtsprechung in Form begünstigender Bescheide entschieden.

     

    Ob die Behörden verpflichtet sind, den bei Erlaß des ersten Bescheides aufgrund fehlerhafter Rechtsauffassung  Zustand rechtswidriger Nichtbegünstigung

    ( Ablehnung der Rentenzahlung in toto)

    nachträglich vollständig zu beseitigen

    ( Rentenzahlung ab gesetzlicher Bestimmung 1997) soll nach Auffassung der Behörden nur für einen Zeitraum von 4 Jahren gelten.

    Sie berufen sich hierzu auf eine entsprechende Regelung des Sozialgesetzbuches - SGB - .

     

    Zu Recht?( Dass die Behörden anders hätten handeln können, steht auf einem anderen Blatt.)

     

    Vielmehr: haben die Betroffenen einen Anspruch auf uneingeschränkte Zahlung ab Rechtskraft ( 1997 )des sie begünstigenden RentenGesetzes?

     

    Das SGB ist grundsätzlich ein reines Verfahrensgesetz!

    Die darin enthaltene, hier umstrittene Regelung gestaltet -  salopp formuliert - den Satz aus:  " Kinder, die nix wollen, kriegen auch nix" - oder genauer -" wer nicht klagt, kriegt kein Recht" - .

     

    Kriegt er es - aufgrund geänderter Rechtsauffassung - doch, darf grundsätzlich die Begünstigung für die Vergangenheit zeitlich ( hier: 4 Jahre) beschränkt werden.

    Das heißt, die gesetzlich ab 1997 vorgesehene Begünstigung, Zahlung einer Rente wird aufgrund eines

    " Behördenfehlers" beschränkt! Ja?

    So aber die Auffassung der Behörden und - nunmehr des Bundessozialgerichts -BSG -.

     

    Da liegt meines Erachtens der Hase im Pfeffer.

    Verwaltungsverfahrensgesetze sind Ende der 60er/Anfang der Siebziger diskutiert und entstanden.

    Dunkel kann ich mich auch an diese Fallkonstellation erinnern.

    Und das sie nicht im Sinne des BSG gelöst wurde/werden sollte.

    Weil materiellrechtlch eklatant ungerecht! Wieso soll ein von Anfang an bestehender selbstgeschaffener Rentenanspruch durch einen Behördenfehler -teltweise- entfallen.

    Stichwort: enteignungsgleicher Eingriff;

    Haftung des Staates auch ohne Verschulden.

     

    Das SGB betrifft - wie der Name schon sagt " SozialHILFE". Renten sind ein ganz anderes Paar Stiefel.

     

    Materiell ist es ja so, dass die Betroffenen aufgrund eines materiellen Gesetzes ab Rechtskraft ( 1997) einen materiellen Rentenanspruch haben.

    Das vorgeschaltete Rentenverfahren dient lediglich der Abklârung der Voraussetzungen.

     

    Hier hat die Behörde qua unrichtiger Rechtsauffassung einen unrichtigen Rechtsschein gesetzt, obwohl ein materieller Anspruch, und zwar von Anfang an bestand.

     

    Da das materielle! Recht von Anfang auf seiten der Betroffenen war, dürfte die Berufung der Behörden auf die o.a. Regelung des SGB entgegen der Auffassung des - BSG - unzutreffend bzw rechtsmißbräuchlich sein.

     

    Die 4-Jahresregelung des SGB dient

    - grundsätzlich zu Recht - dem Rechtsfrieden. Ihr liegt zudem der allgemeine Rechtsgedanke im Sozialhilferecht zugrunde, daß " Hilfe" grundsätzlich nicht für einen vergangenen Zustand gewährt werden kann/soll.

     

    Hier geht es aber nicht um das schwächere Rechtsinstitut der  "Hilfe" , sondern um aufgrund geleisteter Arbeit erworbener Rentenzahlungsansprüche.

     

    Die ohnehin in vielen Fällen verspätet ( also auch 1997 ohnehin schon) zu den Betroffenen gekommen sein dürften.

    Der Rentenempfänger darf also darauf bestehen, dass ihm die Rente von Anfang an ausgezahlt wird. Mit " Hilfe" im üblichen Sinne des SGB hat das nichts zu tun.

     

    Auch wenn es der Volljurist GazpromGerd und AufkanteMünte im Gefolge des Straftäters Peter Hartz für angezeigt glaubten halten zu dürfen, durch Arbeitsleistung erworbene Ansprüche ( ALG vs. AlHi, " na fällt's euch ..…………' als nicht taz-kompatibel gestrichen ' ……wieder ein?) besteht also kein Grund, die hier umstrittene Rückwirkungsbeschränkungsfrist des SGB auf gesetzliche, also materiellrechtlich garantierte und durch Arbeitsleistung erworbene Rentenansprüche anzuwenden.

     

    So bekam meine Mutter - die Erkrankung war in den 20/30gern eingetreten - erst nach jahrzehntelangem ( ! , der Rest der Familie hielt das für ihren Tick, sorry)

    Rechtsstreit, alle Bescheide zuvor waren falsch, VON ANFANG AN ihre SchwerbeschädigtenRente.

     

    Die von den Behôrden und - mich leider nicht verwundernd - dem BSG vertretene Rechtsauffassung ist m.E. falsch.

     

    Also auf nach Karlsruhe.

     

    Und - sorry, ist einmal mehr klar, warum sehr wohlwollende Kollegen so einen  freelancer hinter dessen Rücken  auf das Ticket  nach Kassel gesetzt haben.

     

    Wurde dorten doch mal ein Kollege bei Anhörung mit der für ihn neuen Erkenntnis konfrontiert, dass er neuerdings ja auch schriftstellerisch tätig sei!

    " Ja, bin ich denn der Rosendorfer"?

    " Nein, aber Sie haben doch wie

    450 andere RichterInnen und StaatsanwältInnen diese Anzeige unterzeichnet, in der sie alle den 20 RichterInnen zur BlockadeMutlangen  

    " Respekt bekundet" haben!"

     

    Während der staatstragende Straftäter Häuptling 'Silberkrücke' die sofortige Ersch.. nein, das denn doch nicht, - Entfernung aus dem Dienst gefordert hatte.

     

    ps wußte gar nicht, dass " wer hat uns verraten, Sozialdemokraten",

    wie ihn Sebastian Haffner überzeugend in " Der Verrat"

    belegt hat, in der taz unter Beleidigung , oder was weiß denn ich , fâllt !

  • M
    mary

    worauf wartet die regierung,die doch bestens weiß,wieviel geld zum überleben gebraucht wird.das beweist sie doch jedes jahr durch kräftige diäten.diesen zwangsarbeitern/innen läuft die zeit für ein menschenwürdiges leben davon,oder wartet man genau darauf?

  • KK
    Karl K

    @von GWalter

     

    Die Fremdentnahme liegt nach den Berechnungen des Bruders von Fritz

    " wenn es denn der Wahrheutsfindung dient" Teufel , Otto Teufel,

     

    http://www.taz.de/Rentenexperte-Otto-Teufel/!65118/

     

    noch wesentlich höher - bei jenseits von 1000 Millarden;

     

    ABER; hier geht es gerade NICHT um Entschädigung, Wiedergutmachung und dergleichen " schwächere"?Rechtsinstitute;

    SONDERN um wohlerworbene Rechte, für die das Deutsche Reich bzw die nutznießenden Unternehmen ihren 

    " Arbeitgeberanteil" betrügerischerweise ( noch) nicht eingezahlt haben!

     

    Darin liegt letztendlich auch der m.E.  grundfalsche Ansatz des Bundessozialgerichtes.

     

    UND - was verschlägt es denn, Firmen wie Wehrmachtsschneider Hugo BoSS, DEGUSSA, Krupp, VW, Mercedes, Porsche,  IG FARBEN usw , bzw deren Nachfolgefirmen wie Bayer, BASF et al. insoweit endlich zur Kasse zu bitten!

  • G
    GWalter

    Die Abfindung dieser Opfer ist natürlich richtig.

     

    Aber bitte nicht zu Lasten der Rentenkasse und der zahlenden Mitglieder.

     

    Dies ist eine REIN STAATLICHE VERANTWORTUNG, die von ALLEN STEUERZAHLERN zu tragen ist und auch besonders von den Unternehmen bei denen diese armen Menschen gearbeitet haben.

     

    Bereits 700 MILLIARDEN EURO hat die UNION-SPD-FDP-GRÜNE uns aus der Rentenkasse für VERSICHERUNGSFREMDE LEISTUNGEN gestohlen.

     

    WO BLEIBT DEREN RÜCKERSTATTUNG...dann hätten wir mit der Rente heute keine Probleme !!!!!!

  • NH
    Norbert Hardt

    Deutschland hat anscheinend immer noch nichts aus der Geschichte gelernt. Der Umgang mit den ehemaligen ArbeiterInnen aus den jüdischen Ghettos ist unwürdig und peinlich. Die Einstellung, möglichst billig davon zu kommen, ist für die Betroffenen existenzbedrohend und für Deutschland eine große Schande. Ich hoffe dass sich die Verantwortlichen besinnen und möglichst viele der Betroffenen noch eine angemessene Rente bekommen werden.

  • W
    Weinberg

    Das neue BSG-Urteil ist sicherlich ganz im Sinne von CDU/CSU, FDP und (leider auch) SPD!

     

    Für die Großbanken sind bekanntlich deutsche Steuergelder entsprechend deren Forderungen an die Politik stets in Milliardenhöhe vorhanden. Diese Freigiebigkeit wird jedoch nicht für die jüdischen ZwangsarbeiterInnen aus den jüdischen Ghettos gelten.

     

    Ob die deutsche Krämerseele sich jemals darüber Gedanken machen wird?

     

    Ich bin gespannt, ob Mutti Merkel jetzt wieder gekonnt abtauchen und sich dem „gesunden“ Volksempfinden anpassen wird. Anpassung hat sie ja als FDJ-Sekretärin für Agitation und Propaganda bestens gelernt.