Steuersplitting für Lebenspartner: Anspruch nur für Eingetragene
Partner einer Homo-Ehe können sich nur rückwirkend bis August 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Das entschied der Bundesfinanzhof.
MÜNCHEN afp | Partner einer Homo-Ehe haben allenfalls einen Anspruch auf rückwirkendes Steuersplitting bis zum 1. August 2001, dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes. In den Jahren davor seinen schwule Lebenspartner einander nicht zu Unterhalt und Beistand verpflichtet gewesen und hätten deshalb auch keinen Anspruch auf Steuersplitting wie Ehegatten, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. (Az. III R 14/05)
Im Ausgangsfall lebt der Kläger seit 1997 mit seinem Partner zusammen und forderte für das Jahr 2000 eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommensteuer.
Vergeblich: Laut BFH regelt das Einkommensteuergesetz zwar rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern. Allerdings beziehe sich dieser Begriff rechtlich auf das das Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der BFH verwies zu weiteren Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich erst mit dem Gesetz eingetragene Lebenspartnerschaften und herkömmlichen Ehen rechtlich so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Laut BFH können für die Zeit davor deshalb nur Ehegatten den Splittingtarif beanspruchen.
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