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Stefan Jerzey Zweig scheitert mit Klage"Opfertausch" ist zulässig

Das Berliner Landgericht hat eine Unterlassungsklage eines KZ-Überlebenden abgewiesen und klargestellt: "Gerettet durch Opfertausch" ist eine zulässige Formulierung.

Eine zweite Klage von Stefan Jerzey Zweig trennte das Landgericht ab. Bild: dpa

BERLIN taz | Das Landgericht Berlin hat am Dienstag eine Unterlassungsklage des früheren Insassen des Konzentrationslagers Buchenwald, Stefan Jerzey Zweig, teilweise abgewiesen. Zweig wurde durch den Roman "Nackt unter Wölfen" von Bruno Apitz als "Kind von Buchenwald" bekannt.

Er verdankt sein Leben der Tatsache, dass sein Name 1944 von einer Deportationsliste nach Auschwitz gestrichen und durch den eines 16-jährigen Sinti-Roma-Jungen ersetzt wurde. Die Klage richtete sich gegen den Leiter der Gedenkstätte Buchenwald, Volkhard Knigge, der im Zusammenhang mit Zweigs Schicksal mehrmals von "Opfertausch" gesprochen hatte.

Das Gericht betrachtete die Formulierung als "zulässige Wertung", wie ein Sprecher des Landgerichts Berlin bestätigte. Ein Antrag auf Entschädigungszahlung wurde ebenfalls abgewiesen. Zweig klagte zudem dagegen, dass Bilder und Dokumente, die seine Person betreffen, in Buchenwald ausgestellt werden. Diese Klage hat das Landgericht Berlin vom Verfahren abgetrennt und an das für Buchenwald zuständige Gericht verwiesen.

Zweig wurde 1944 mit seinem Vater nach Buchenwald deportiert. Sein Vater und politische Gefangene versteckten den damals Dreijährigen. Sie sorgten dafür, dass Zweigs Name von der Transportliste nach Auschwitz gestrichen wurde. Insgesamt 200 Kinder und Jugendliche standen auf dieser Todesliste. Gedenkstättenleiter Knigge soll in mehreren Interviews von "Opfertausch", "Gerettet durch Opfertausch" und "Er hat überlebt, weil andere ins Gas geschickt wurden", gesprochen haben.

Knigges Verteidiger sagte, der Begriff "Opfertausch" sei wissenschaftlich fundiert und keine Schuldzuweisung. Die Verteidigung Zweigs dagegen bezeichnete die Verwendung des Begriffs als "plakativ" und "anschuldigend". Das Gericht hatte vor Verhandlungsbeginn, aufgrund des "sensiblen Themas", eine außergerichtliche Einigung vorgeschlagen, die die Prozessbeteiligten ablehnten.

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