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Sozialhilfe verweigert

■ Einfache Arbeit muß angenommen werden

Wer die Aufnahme von einfacher und befristeter Arbeit wegen seiner akademischen Bildung oder seines früheren Berufs verweigert, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies betonte gestern das Verwaltungsgericht. Es entspreche der jahrelangen Rechtsprechung des Gerichts, daß nach dem Bundessozialhilfegesetz derjenige keine Sozialhilfe erhalte, der sich selbst aus eigenen Kräften helfen könne. Ein Hilfesuchender müsse sich daher auch um einfache körperliche Arbeit und um zeitlich befristete Jobs bemühen. Eine Arbeit sei nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht einem früheren Beruf oder einer akademischen Ausbildung entspreche. In mehreren Eilverfahren seien deshalb im Januar Anträge auf Sozialhilfe wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit abgelehnt worden. dpa

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