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Schutz für Gasversorger bei RückzahlungenGaspreis von 1981

Bei unwirksamen Preisklauseln in alten Verträgen gibt es nicht das volle Geld zurück. Der Bundesgerichtshof schützt mit seinem Urteil vom Mittwoch die Gasversorger.

Geldfresser Gasherd. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Immer wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren Preiserhöhungsklauseln in Gaslieferungsverträgen beanstandet, weil sie die Energieversorger einseitig begünstigen. Am Mittwoch nun entschied der BGH, welche Ansprüche Kunden haben, wenn ihr Gasvertrag eine unwirksame Klausel enthält. Dabei schützte er die Gasversorger vor exorbitanten Rückzahlungsforderungen.

Geklagt hatte unter anderem ein Kunde der Bergischen Energie und Wasser GmbH (BEW) mit Sitz in Wipperführth bei Köln. Der Mann hatte seit 1981 einen Sonderkundenvertrag, auf dessen Grundlage die Gaspreise mehrfach erhöht wurden. Wie sich später herausstellte, war die Preiserhöhungsklausel jedoch unwirksam. Der Mann forderte deshalb sämtliche zu viel bezahlten Gaskosten der letzten drei Jahre zurück.

Dass er darauf Anspruch hat, war unbestritten. Offen war aber die Frage, welcher Gaspreis für ihn nun gelten solle. Der Mann wollte nur den Gaspreis des Jahres 1981 zahlen, weil die Preiserhöhungsklausel ja von Beginn an unwirksam gewesen sei. Beim Landgericht Köln hatte der Kunde überwiegend recht bekommen.

Der BGH korrigierte nun dieses verbraucherfreundliche Urteil. Den Rückzahlungsforderungen könnten nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die vor vielen Jahren zu Beginn der Vertragsbeziehung galten. Dies würde zu „kaum vertretbaren“ Forderungen an die Gasunternehmen führen, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball. Stattdessen nahm der BGH eine Regelungslücke an, die er mit einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ zugunsten der Unternehmen schloss. Demnach muss der Kunde alle Preiserhöhungen akzeptieren, denen er nicht binnen drei Jahren ab Erhalt der jährlichen Abrechnung widersprochen hat. „Das wird beiden Seiten gerecht“, behauptete Richter Ball zur Begründung.

Das Urteil hat zum einen Bedeutung für Hunderte noch anhängige Gerichtsverfahren, etwa aus den Jahren 2005 bis 2007, als es eine kleine Gaspreisprotestbewegung gab. Es schafft aber auch Rechtsicherheit für Gaskunden, die erst jetzt gegen Preiserhöhungsklauseln vorgehen wollen. (Az.: VIII ZR 113/11)

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2 Kommentare

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  • ZZ
    @ Zeus

    Zitat: : "... Also das nenne ich mal unparteiische Richter!^^ Das bedeutet, aus Unrecht wird Recht wenn man es nicht bemerkt?! ... Und ein Konzern kann seine Gewinne behalten wenn der dumme Kunde kein Juraspezialist ist, und deswegen den Betrug nicht merkt? ..."

     

    Habe ähnliche Erfahrungen gemacht - und erst Rechtsanwält/innen ... besser nicht zu wissen, wie unwissend und viele von denen UNwillig sind, sich für das Recht der Mandantin / des Mandanten einzusetzen.

     

    Ihren Ansatz, selber zum fachlich informierten Hobby-Juristen zu werden, finde ich deshalb eine gangbare Alternative. Bei mir hat sowas funktioniert. Es ist eben nur sehr zeitraubend. Und Unterstützung im Freundeskreis? - Hier trennen sich dann schnell die bisher gemeinsam gegangenen Wege.

    Traurig, aber wahr.

  • Z
    Zeus35

    Also das nenne ich mal unparteiische Richter!^^

     

    Das bedeutet, aus Unrecht wird Recht wenn man es nicht bemerkt?!

    Und ein Konzern kann seine Gewinne behalten wenn der dumme Kunde kein Juraspezialist ist, und deswegen den Betrug nicht merkt?

     

    Nicht schlecht, als Firma muss man also seine unwirksamen Klauseln in Zukunft nur noch besser verstecken und auf die Zeit sowie die freundlichen Richter des BGH´s hoffen.

     

    Was für ein schönes Geschäftsmodell.