: Schulreisen auch für Volljährige
DORTMUND ap ■ Kinder von Langzeitarbeitslosen haben auch nach Ende der Schulpflicht ein Recht auf Erstattung der Kosten für Schulfahrten. Studienfahrten seien unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe, erklärte das Sozialgericht Dortmund. Schulische Bildung und Erziehung sollten keine Frage des Geldbeutels sein. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsgemeinschaft Arbeit Hellweg (AHA) einem 18-jährigen Gymnasiasten aus Lippstadt die Übernahme der Kosten für eine sechstägige Oberstufenfahrt nach Prag verweigert. Das Gericht verurteilte die AHA dazu, 280 Euro der Kosten für die 310 Euro teure Fahrt zu tragen. (Az. S 33 AS 152/05)