Schuldenbremse in Deutschland: Kein Modell für alle Euro-Staaten

Die Schuldenbremse hat sich in der Praxis noch nicht bewähren können. Sie funktioniert nur mit einem starken Bundesverfassungsgericht.

In Deutschland gibt's eine eigentümliche Verfassungskultur: Richter in Karlsruhe. Bild: dapd

BERLIN taz | Noch ist die Schuldenbremse in Deutschland kaum zu spüren. Sie steht zwar schon seit 2009 im Grundgesetz, zugleich wurden jedoch großzügige Übergangsregelungen beschlossen.

Konkret gilt Folgendes: Im Bundeshaushalt soll die jährliche Neuverschuldung maximal 0,35 Prozent der deutschen Wirtschaftsleistung (Bruttoinlandsprodukt, BIP) betragen - allerdings erst ab 2016. Die Länderhaushalte müssen sogar ganz ohne Schulden auskommen - ab 2020. Bis dahin sollen sich die Haushalte Schritt für Schritt den Vorgaben annähern. "Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden."

Doch auch die Schuldenbremse kennt Ausnahmen: Im konjunkturellen Abschwung soll der Staat etwas mehr Schulden machen können, die dann mit Überschüssen im konjunkturellen Aufschwung wieder ausgeglichen werden. Außerdem wird die Schuldengrenze bei Naturkatastrophen und "außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen", außer Kraft gesetzt. Die dabei aufgenommenen Schulden sollen dann aber "binnen eines angemessenen Zeitraums" zurückgezahlt werden.

Damit sind die Streitfälle vorprogrammiert. Bund und Länder werden immer in der Versuchung sein, sich auf die Ausnahmeregelungen zu berufen. Denn die Einhaltung der Defizitgrenzen verlangt Kürzungen, die wiederum zu Protesten führen und so die Wahlchancen der jeweiligen Regierung beeinträchtigen.

Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, wann ein wirtschaftlicher Auf- oder Abschwung vorliegt, was eine außergewöhnliche Notsituation ist und wie lange sich der Staat auf deren Folgen berufen kann. Effizient ist eine Kontrolle aus Karlsruhe nur, wenn das Gericht bereit ist, den laufenden Haushaltsvollzug mit einstweiligen Anordnungen zu stoppen. Es würde dagegen niemand schrecken, wenn ein Bundeshaushalt Jahre später für verfassungswidrig erklärt würde.

Eine deutsche Besonderheit

Unter welchen Druck ein Gericht dabei geraten kann, hat das Landesverfassungsgericht von Nordrhein-Westfalen im Januar erfahren, als es einen Nachtragshaushalt stoppte. Die Süddeutsche sprach von "Anmaßung", von einer "Störung der Gewaltenteilung", wenn Richter letztlich über den Staatshaushalt entscheiden.

In Deutschland ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht solche Anfechtungen aushält und die Schuldenbremse letztlich durchsetzt. Die Karlsruher Richter erfahren in der Bevölkerung eine enorme Wertschätzung und die Politik ist froh, wenn sie sich bei unpopulären Entscheidungen auf Karlsruher Vorgaben berufen kann.

Doch diese eigentümliche Verfassungskultur ist eine deutsche Besonderheit. In vielen anderen Staaten ist eine derartige Richtermacht nicht denkbar. Staaten wie Irland haben zum Beispiel nicht einmal ein eigenständiges Verfassungsgericht. Die Vorstellung, es gebe keine Defizite mehr, wenn erst einmal in jeder Nationalverfassung eine Schuldenbremse enthalten ist, geht allzu sehr von der Situation in Deutschland aus. Diese auf Europa zu übertragen, ist naiv.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die EU die Verfassungen der Mitgliedsstaaten nicht direkt ändern kann. Dies setzt in jedem Staat ein aufwendiges Verfahren, teilweise mit Volksabstimmung voraus.

Viel näher läge es, endlich den seit Einführung des Euro geltenden Stabilitäts- und Wachstumspakt zu verschärfen. Danach müssen die Euro-Staaten ihr jährliches Defizit auf drei Prozent des BIP beschränken und das Gesamtdefizit auf 60 Prozent des BIP. Als Sanktion bei Verletzung dieser Ziele sind Strafzahlungen vorgesehen. Dazu kommt es jedoch nie, weil sich die Defizitsünder gegenseitig schützen und Sanktionen verhindern. Seit Jahren wird schon über strengere Regeln diskutiert, zuletzt wurden sie bei einem EU-Gipfel Ende Juli versprochen.

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