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Schadenersatz nach Tiefflug

Karlsruhe (dpa) - Schmerzensgeld und Schadenersatz muß die Bundesrepublik einem Bürger zahlen, der nach einer Tiefflugübung über seinem Haus einen Herzinfarkt erlitten hatte. Ein entsprechendes Urteil des schleswig -holsteinischen Oberlandesgerichts erging bereits im August vergangenen Jahres. Der Bundesgerichtshof lehnte in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluß die Annahme der dagegen gerichteten Revision ab und bestätigte damit die Vorinstanz.

Fest steht nach Ansicht des OLG, daß der Herzinfarkt als „Schädigungsfolge“ des Knalls angesehen werden müsse und „der Kläger beim Betrieb eines militärischen Flugzeugs gesundheitlich geschädigt worden ist“. Danach hafte die Bundesrepublik aus dem Luftverkehrsgesetz für die entstandenen Schäden. Die BRD hatte dagegen geltend gemacht, ein Flugzeug sei „im Gleitflug“ über das Grundstück „geschwebt“ und habe dann die Nachbrenner eingeschaltet, was ein völlig andersartiges Geräusch als ein Überschallknall erzeuge. (Aktenzeichen: OLG Schleswig-Holstein 11 U 313/85 vom 18. August 1988)

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