Richter über Funkzellenabfrage: "Dresden war exzessiver"
Der Richter und IT-Experte Ulf Buermeyer über den Vergleich der Funkzellenabfragen in Berlin und Dresden. Und darüber, was an den Gesetzen geändert werden sollte.
taz: Herr Buermeyer, rund 400 mal wertete die Berliner Polizei in den letzten Jahren aus, mit welchen Handys im Umfeld einer Autobrandstiftung telefoniert wurde. Kann das verhältnismäßig sein?
Ulf Buermeyer: Die Häufigkeit einer Ermittlungsmaßnahme sagt nichts darüber aus, ob sie im Einzelfall verhältnismäßig war - das muss aber jeweils genau geprüft werden.
Und wie sieht es im typischen Einzelfall aus? Wird hier nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen?
Laut Strafprozessordnung ist die Funkzellenabfrage zur Aufklärung "erheblicher Straftaten" zulässig. Auch Autobrandstiftung kann darunterfallen. Es ist auch nicht abwegig, auf diesem Wege Serientäter zu suchen - in der Hoffnung, dass sie ihr Handy dabeihatten. Die Funkzellenabfrage war nie auf terroristische oder ähnlich schwere Straftaten beschränkt. Das ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die der Richter hinzunehmen hat.
Kann die Funkzellenabfrage wie in Berlin Routine sein?
Auch wenn eine solche Abfrage häufig durchgeführt wird, darf sie keine gedankenlose Routine werden. Immerhin werden dabei die Grundrechte von Tausenden Bürgerinnen und Bürgern tangiert.
In Berlin wurden 4 Millionen Verbindungsdaten gespeichert, bei der skandalösen Funkzellenabfrage in Dresden 1 Million. Ist der Fall in Berlin dann nicht viermal so skandalös?
Der Vergleich ist schief. In Berlin geht es um rund 400 Funkzellenabfragen, in Dresden um nur zwei Maßnahmen. Dort wurden die Handyverbindungen also zeitlich und räumlich viel exzessiver erfasst.
War das Vorgehen der Polizei in Dresden also schwerwiegender?
Richtig. Dort wurden ja auch wissentlich die Verbindungsdaten von Demonstranten und Journalisten erfasst.
Warum sind bei den Providern diese Daten noch Tage und Wochen später vorhanden? Wir haben doch derzeit gar keine Vorratsdatenspeicherung …
Das ist in der Tat bedenklich. Jedenfalls sollten die Datenschützer das dringend mit den Providern klären. Zulässig ist eine Speicherung derzeit nur zu bestimmten eigenen Zwecken der Diensteanbieter, etwa zur Sicherung der Netzqualität. Begehrlichkeiten der Ermittlungsbehörden und die Tatsache, dass die Provider mit Abfragen ja auch Geld verdienen, dürfen dabei keine Rolle spielen.
Sollten jetzt alle Mobilfunknutzer benachrichtigt werden, deren Nummer in einer der Abfragen erfasst wurde?
Nicht unbedingt. Laut Gesetz kann von einer Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Polizei erst die Adresse zu einer Mobilfunknummer recherchieren müsste, um den Inhaber zu benachrichtigen. Es wäre sicher nicht sinnvoll, Millionen von Adressen nur für die Benachrichtigung überhaupt erst abzufragen. In Tausenden von Fällen hat die Polizei in Berlin und Dresden aber ohnehin Name und Anschrift - die sogenannten Bestandsdaten - vom Provider erhoben und gespeichert. Hier sollten die Betroffenen stets eine Mitteilung erhalten.
Der Bundestag diskutiert anlässlich der jüngsten Fälle bald über eine Reform der Funkzellenabfrage. Was sollte der Gesetzgeber ändern?
Er sollte klarer definieren, in welchen Fällen sie anwendbar ist, und die Richter zu genaueren Begründungen anhalten. Jährlich sollte es eine Statistik über die Zahl der Funkzellenabfragen geben. Schließlich sollte sichergestellt werden, dass die Daten aus einer Funkzellenabfrage nicht uferlos für andere Zwecke, etwa den Verfassungsschutz, benutzt werden können.
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