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Revision verweigert

■ OVG begründet Elbtunnel-Urteil

Auf 95 Seiten können die GegnerInnen der vierten Elbtunnelröhre jetzt nachlesen, weshalb ihre Klagen am 23. Mai abgewiesen wurden. Gestern stellte das Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) ihnen die schriftliche Urteilsbegründung zu:

Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entsprechend der EU-Richtlinie sei nicht vorgeschrieben gewesen, deutsche Verfahrensvorschriften wären nicht verletzt worden. Das Ziel, den Verkehrsengpaß Elbtunnel zu beseitigen, stelle keine „Vorratsplanung“ dar. Der Lärmschutz sei angemessen berücksichtigt, die Überdeckelung wegen zu hoher Kosten zu recht abgelehnt worden. Die Bewertung der Luftschadstoff-Situation sei nicht zu beanstanden, Nachteile durch Erschütterungen „rechtsfehlerfrei“ abgewogen worden. Der Planfeststellungsbeschluß müsse „hinsichtlich der Unterfahrung von Grundstücken nicht ergänzt“ werden, weil die Baubehörde hierzu im Vorwege „bindende Erklärungen“ abgegeben habe. Revision gegen die Entscheidung hat das OVG nicht zugelassen.

Anwalt Michael Günther, der die KlägerInnen vertritt, kündigte gestern Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Unter anderem bemängelt er, daß eine UVP-Prüfung, wie von der EU-Regelung gefordert, nicht stattgefunden hat. „Es geht um die Auslegung dieser Richtlinie“, so Günther. Die habe das OVG Hamburg durchgeführt; laut Artikel 177 des EG-Vertrags sei ihre Auslegung aber dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Günther: „Damit ist uns der gesetzliche Richter entzogen worden.“ hh