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Rechtslage bei Facebook-PartysFeiern verboten

Für die Schäden nach Facebook-Partys haften die Randalierer. Wer aus Versehen die halbe Welt einlädt, muss nicht für alle Folgen haften.

Die Teilnehmerin einer verbotenen Facebook-Party wird von der Polizei abgeführt und kommentiert das Geschehen per T-Shirt-Spruch. Bild: dapd

FREIBURG taz | Die mit heftigem Krawall geendete Facebook-Party in den Niederlanden wirft Fragen auf, wie in Deutschland rechtlich mit einem solchen Ereignis umgegangen würde.

Können Facebook-Partys verboten werden?

Ja. Facebook-Partys können verboten werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Das erlauben die Polizeigesetze der Länder. Ob eine Gefahr vorliegt, muss die örtliche Polizei abschätzen. Ein Verbot wäre zum Beispiel möglich, wenn schon bei der Facebook-Einladung zu Zerstörungen aufgerufen würde.

Häufiger dürften die Probleme aber banaler sein, etwa dass der Ort, an dem die Sause stattfinden soll, erkennbar zu klein ist für die Zahl der auf Facebook angemeldeten Teilnehmer. Das gilt in der Regel auch bei versehentlichen Masseneinladungen. Ein Verbot könnte dann der Gesundheit der Partygäste dienen oder dem Schutz öffentlicher Parkanlagen und privater Vorgärten. Verbote müssen allerdings immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahren – auch bei der Umsetzung vor Ort.

Können sich Facebook-Partys auf die Versammlungsfreiheit berufen?

Nein. Das Demonstrationsrecht gilt für eine Versammlung nur, wenn die Teilnehmer politische Forderungen stellen und so an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen. Es genügt nicht, mittels Musik und Tanz das Lebensgefühl einer jugendlichen Subkultur auszudrücken, entschied das Bundesverfassungsgericht 2001 im Fall der Berliner Love Parade.

Für unpolitische Facebook-Partys hat dies vor allem zwei Folgen: Zum einen können sie leichter verboten werden als eine politische Kundgebung. Zum anderen müssen sie für die Müllbeseitigung selbst aufkommen.

Wer haftet für die Schäden?

Zunächst einmal haften die Randalierer. Wer eine Sache zerstört, muss zivilrechtlich Schadensersatz für Reparatur oder Neuanschaffung bezahlen. Strafrechtlich droht zudem eine Geldstrafe wegen Sachbeschädigung. Wer aus Versehen via Facebook die halbe Welt zu einer kleinen Feier einlädt, muss nicht für alle Folgen haften, jedenfalls wenn der Fehler unverzüglich korrigiert wird.

Anders sieht es aus, wenn jemand bewusst – sei es unter eigenem Namen oder anonym – zu einer Facebook-Party einlädt und dann nicht für die Sicherheit sorgt. Hier sind die Schäden auch dem „Veranstalter“ zurechenbar. Die Kosten für den Polizeieinsatz werden in der Regel nicht gesondert berechnet, da die Polizisten ja auch ohne Facebook-Party ihr Gehalt bekämen.

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4 Kommentare

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  • JI
    JK inc

    ja, das verbot der loveparade in berlin als kundgebung hat ja verdammt viele jugendliche vor schaden bewahrt...

  • M
    Martin
  • O
    Onliner

    Die Standardeinstellung bei der Erstellung einer Veranstaltung auf Faebook ist, dass nur meiner Freunde diese Veranstaltung sehen können. Man kann also davon ausgehen, dass diese pubertären Pappnasen bewusst ihre Parties auf "öffentlich" gestellt haben...Hauptsache, die Eltern werden verarscht und man kann's Facebook in die Schuhe schieben...

  • M
    M.Frisch

    Vielleicht sollte bei der Haftungsfrage noch §421 BGB in Verbindung mit §§830, 840 etc. BGB geprüft werden.

     

    Möglicherweise haftet der Veranstalter als Gesamtschuldner, wenn es eine Mehrzahl von Randalierern gibt.

     

    Sicher kann der Veranstalter auf die Randalierern zurückgreifen. Dies wird aber wahrscheinlich mit Ausfällen verbunden sein.

     

    Völlig risikofrei ist die Angelegenheit für den unbedarften Veranstalter vielleicht doch nicht.