Rechtsextreme und ihre Symbole: Belästigung der Allgemeinheit
Die Bundesregierung unterstützt das Vorgehen von Bremen gegen das Zeigen von Reichskriegsflaggen. das Bundesland verhängt 1.000 Euro Bußgeld.
Strafrechtlich ist bisher nur das Zeigen der Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz verboten, wie sie ab 1935 genutzt wurde. Dies gilt als „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ gemäß Paragraf 86a des Strafgesetzbuchs.
Die Verwendung anderer Reichskriegsflaggen (mit Eisernem Kreuz) oder von allgemeinen Flaggen des Deutschen Reichs fällt nicht unter dieses Verbot. Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderungen im Strafgesetzbuch.
Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) hat in einem Erlass vom 14. September angeordnet, dass das Zeigen der Reichskriegsflaggen in Bremen mit 1.000 Euro Bußgeld als Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll.
Eine „ungehörige Handlung“
Bremens Rechtsgrundlage ist Paragraf 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zur „Belästigung der Allgemeinheit“. Danach handelt ordnungswidrig, „wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“. Die Polizei soll entsprechende Fahnen auch auf Grundlage des Bremer Polizeigesetzes sicherstellen.
Nach Ansicht Mäurers ist die Reichskriegsflagge ein Symbol nationalsozialistischer Anschauungen und von Ausländerfeindlichkeit. Ihre öffentliche Verwendung stelle eine „nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben“ dar.
Mehrere Länder wollen bei der nächsten Innenministerkonferenz im Dezember diskutieren, ob das Vorgehen Bremens ein Modell für andere Länder sein kann.
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