■ Pressefreiheit: Carolines Tabus
Karlsruhe (taz) – Caroline von Monaco kämpft um das Recht auf ungestörte Einkäufe. Gestern wurde in Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde der Fürstentochter verhandelt. Sie wehrt sich gegen deutsche Gerichtsurteile, die den Abdruck von Paparazzi-Fotos zuließen. Die Prinzessin war nicht selbst anwesend, sondern ließ sich vom Hamburger Medienanwalt Matthias Prinz vertreten.
Konkret ging es um einen Streit Carolines mit dem Burda-Verlag. In dessen Illustrierter Bunte waren Anfang der 90er-Jahre mehrere Schnappschüsse der Yellow-Press-Berühmtheit abgedruckt worden: Caroline auf dem Pferd, mit ihren Kindern, beim Einkaufen – nichts Anstößiges. Aber die Prinzessin ließ ausrichten, sie sei keine „gläserne Persönlichkeit“, und habe keine Lust, „rund um die Uhr, die Umsätze von Fotografen und Verlagshäusern zu steigern“.
Den Vorwurf des kommerziellen Interesses gab Burda-Anwalt Robert Schweizer allerdings zurück. „Fürst Rainer hat zugegeben, dass er Monaco wie ein Unternehmen führt und dass seine Familie dabei die beste Werbung sei“, betonte Schweizer. Die Medien wirkten eigentlich nur als kostenlose PR-Abteilung des Fürstentums. Ein juristischer Erfolg Carolines indes würde die Pressefreiheit ernsthaft bedrohen. „Fotos bekommt dann nur noch, wer gut bezahlt und ansonsten positiv über das Fürstenhaus berichtet“, befürchtet Schweizer. Dies wiederum wies Prinz weit von sich: „Caroline hat noch nie ein Foto gegen Geld verkauft.“
Das Verfassungsgericht muss nun entscheiden, ob und welche Fotos von Prominenten in der Öffentlichkeit noch gemacht werden dürfen. Bis Mitte der 90er-Jahre war die Abgrenzung einfach: Was hinter verschlossenen Türen passiert, ist tabu, aber im öffentlichen Raum dürfen „Personen der Zeitgeschichte“ von jedermann fotografiert werden. 1996 zog der Bundesgerichtshof dann die Zügel an und postulierte, dass auch private Situationen unter freiem Himmel geschützt sind. Doch auch damit zeigte sich Caroline nicht zufrieden. Sie will auch ungestört einkaufen können. Christian Rath
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