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Presseagentur gewinnt Prozess

KARLSRUHE dpa ■ Wer durch seine berufliche Tätigkeit ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, muss grundsätzlich Presseberichte unter Nennung seines Namens hinnehmen. Nur bei „schwerwiegenden Auswirkungen“ auf das Persönlichkeitsrecht überwiege im Einzelfall sein Recht auf Anonymität, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Mit dem Urteil gab der BGH der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Recht. dpa hatte im Juni 2002 über die Abberufung des – namentlich genannten – Geschäftsführers einer Klinikgesellschaft aus Brandenburg berichtet. Das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und einem Großteil der Belegschaft sei nachhaltig gestört, hieß es damals. Der BGH hob das Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das den Bericht untersagte. Berichte über die „berufliche Sphäre“, die in der Öffentlichkeit Beachtung finde, seien unter deutlich weniger strengen Voraussetzungen zulässig als über die Privatsphäre. (Az: VI ZR 259/05)