: Presseagentur gewinnt Prozess
KARLSRUHE dpa ■ Wer durch seine berufliche Tätigkeit ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, muss grundsätzlich Presseberichte unter Nennung seines Namens hinnehmen. Nur bei „schwerwiegenden Auswirkungen“ auf das Persönlichkeitsrecht überwiege im Einzelfall sein Recht auf Anonymität, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Mit dem Urteil gab der BGH der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Recht. dpa hatte im Juni 2002 über die Abberufung des – namentlich genannten – Geschäftsführers einer Klinikgesellschaft aus Brandenburg berichtet. Das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und einem Großteil der Belegschaft sei nachhaltig gestört, hieß es damals. Der BGH hob das Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das den Bericht untersagte. Berichte über die „berufliche Sphäre“, die in der Öffentlichkeit Beachtung finde, seien unter deutlich weniger strengen Voraussetzungen zulässig als über die Privatsphäre. (Az: VI ZR 259/05)
Gemeinsam für freie Presse
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen