Präventive Sicherheitsverwahrung: Straßburg weist Klage ab

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Die präventive Sicherheitsverwahrung in Deutschland ist rechtmäßig.

Präventive Sicherungsverwahrung: Laut Gerichtshof für Menschenrechte rechtmäßig. Bild: dpa

Die präventive Sicherungsverwahrung von Straftätern verstößt nicht gegen europäisches Recht. Das hat am Donnerstag der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden. Ein 65-jähriger Einbrecher aus Köln scheiterte mit seiner Beschwerde.

Der Kriminelle Eckehard G. wurde 1997 vom Landgericht Köln zu sieben Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er war am versuchten Einbruch in mehrere Supermärkte beteiligt. In der Bande war er der Schweißer, der die Geldschränke öffnen sollte.

Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nahm das Landgericht an, dass G. einen Hang zur Begehung von Straftaten mit hohem wirtschaftlichem Schaden habe. Er sei deshalb für die Gemeinschaft gefährlich und müsse auch nach Verbüßung der Strafe im Gefängnis bleiben.

Die Sicherungsverwahrung war 1933 von den Nazis im "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher" eingeführt worden. In den letzten Jahren war sie vor allem bei Gewalt- und Sexualtätern verhängt worden. Derzeit sitzen über 500 Personen in Sicherungsverwahrung, Tendenz stark steigend. Etwa 6 Prozent der Verwahrten haben wie G. reine Vermögensdelikte begangen.

G. kritisierte in seiner bereits 2003 eingelegten Beschwerde, dass die Sicherungsverwahrung nur der Prävention gegen unbestimmte neue Straftaten diene und keine von der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckte Freiheitsentziehung sei. Damit hatte er aber in Straßburg keine Chance, schließlich hatte der Gerichtshof erst im letzten Dezember entschieden, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland wegen ihrer strafartigen Ausgestaltung als eine Form von Strafe zu bewerten ist.

Für den Gerichtshof war deshalb entscheidend, ob die fortdauernde Verwahrung G.s noch auf der ursprünglichen strafrechtlichen Verurteilung beruhte. Das war aber zweifellos der Fall, denn die Sicherungsverwahrung war schon im Urteil 1997 angeordnet worden.

Der Gerichtshof hält die Maßnahme auch für angemessen, weil Einbrecher G. keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeige und Therapien verweigere. "Offenbar standen keine anderen Maßnahmen zur Verfügung, um ihn wirksam an der Begehung weiterer schwerer Eigentumsdelikte zu hindern", heißt es im Urteil.

Die zehnjährige Sicherungsverwahrung G.s endet im Februar 2012. Dann muss G. auf jeden Fall entlassen werden. Zum einen hat der EGMR im letzten Dezember entschieden, dass bei Taten, die vor 1998 begangen wurden, die Sicherungsverwahrung stets nach zehn Jahren endet, weil die unbefristete Sicherungsverwahrung erst 1998 eingeführt wurde. Außerdem ist eine unbefristete Verwahrung laut Gesetz nur bei Taten möglich, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden". Das dürfte für Einbrüche in Supermärkte nicht gelten.

G.s Rechtsanwalt will nun prüfen, ob er gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel einlegt. Angesichts der klaren Rechtslage wird das aber nichts bringen.

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