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Präventive SicherheitsverwahrungStraßburg weist Klage ab

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Die präventive Sicherheitsverwahrung in Deutschland ist rechtmäßig.

Präventive Sicherungsverwahrung: Laut Gerichtshof für Menschenrechte rechtmäßig. Bild: dpa

Die präventive Sicherungsverwahrung von Straftätern verstößt nicht gegen europäisches Recht. Das hat am Donnerstag der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden. Ein 65-jähriger Einbrecher aus Köln scheiterte mit seiner Beschwerde.

Der Kriminelle Eckehard G. wurde 1997 vom Landgericht Köln zu sieben Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er war am versuchten Einbruch in mehrere Supermärkte beteiligt. In der Bande war er der Schweißer, der die Geldschränke öffnen sollte.

Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nahm das Landgericht an, dass G. einen Hang zur Begehung von Straftaten mit hohem wirtschaftlichem Schaden habe. Er sei deshalb für die Gemeinschaft gefährlich und müsse auch nach Verbüßung der Strafe im Gefängnis bleiben.

Die Sicherungsverwahrung war 1933 von den Nazis im "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher" eingeführt worden. In den letzten Jahren war sie vor allem bei Gewalt- und Sexualtätern verhängt worden. Derzeit sitzen über 500 Personen in Sicherungsverwahrung, Tendenz stark steigend. Etwa 6 Prozent der Verwahrten haben wie G. reine Vermögensdelikte begangen.

G. kritisierte in seiner bereits 2003 eingelegten Beschwerde, dass die Sicherungsverwahrung nur der Prävention gegen unbestimmte neue Straftaten diene und keine von der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckte Freiheitsentziehung sei. Damit hatte er aber in Straßburg keine Chance, schließlich hatte der Gerichtshof erst im letzten Dezember entschieden, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland wegen ihrer strafartigen Ausgestaltung als eine Form von Strafe zu bewerten ist.

Für den Gerichtshof war deshalb entscheidend, ob die fortdauernde Verwahrung G.s noch auf der ursprünglichen strafrechtlichen Verurteilung beruhte. Das war aber zweifellos der Fall, denn die Sicherungsverwahrung war schon im Urteil 1997 angeordnet worden.

Der Gerichtshof hält die Maßnahme auch für angemessen, weil Einbrecher G. keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeige und Therapien verweigere. "Offenbar standen keine anderen Maßnahmen zur Verfügung, um ihn wirksam an der Begehung weiterer schwerer Eigentumsdelikte zu hindern", heißt es im Urteil.

Die zehnjährige Sicherungsverwahrung G.s endet im Februar 2012. Dann muss G. auf jeden Fall entlassen werden. Zum einen hat der EGMR im letzten Dezember entschieden, dass bei Taten, die vor 1998 begangen wurden, die Sicherungsverwahrung stets nach zehn Jahren endet, weil die unbefristete Sicherungsverwahrung erst 1998 eingeführt wurde. Außerdem ist eine unbefristete Verwahrung laut Gesetz nur bei Taten möglich, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden". Das dürfte für Einbrüche in Supermärkte nicht gelten.

G.s Rechtsanwalt will nun prüfen, ob er gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel einlegt. Angesichts der klaren Rechtslage wird das aber nichts bringen.

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6 Kommentare

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  • GS
    Gut so

    Wie kann man denn dagegen sein, dass die davon betroffenen Straftäter in Sicherungsverwahrung kommen?

     

    Warum möchten Linke, dass diese Typen frei herum laufen?

  • A
    atypixx

    Nach dem Vorhaben der Justizministerin soll Sicherungsverwahrung künftig *nicht* mehr bei gewaltlosen Delikten gegen Eigentum und Vermögen verhängt werden können. Also weder bei Steuerhinterziehung noch bei anderen wirtschaftlichen Schäden :-)

  • E
    elcativo

    Ich finde die Sicherungsverwahrung in dem Fall vollkommen unangebracht. Ganz allgemein ist diese Regelung arg diskussionswürdig, allerdings finde ich es in diesem Fall, zumindest so wie er hier dargestellt ist, katastrophal, dass im Sinne von wirtschaftlichen Schäden, der Glaube in die Besserung der Person ignoriert wird. (wir haben ein Justizsystem was auf die Besserung der Menschen ausgelegt ist, zumindest in der Theorie)

     

    Wenn wirklich konkreter Verdacht besteht, dass Menschen weiterhin zu schaden kommen, wenn die Person auf freien Fuß gesetzt wird, dann kann man diskutieren. Ich persömlich bin nicht allgemein vom Sinn dieser Regelung überzeugt. Aber ganz besonders in diesem Fall entseht mir lieber ein Schaden von 1.000.000€ auf kosten auch meiner Steuern, alsdass ich einen Menschen 2 Jahre zu unrecht inhaftiere. Pfui. (In den Sand gesetzte Ausgaben wie unsinnige Brücken etc, die schnell ähnlich teuer sind werden auch nicht bestraft.)

  • B
    biopilz

    auch wenn ich pers -ohne mich eingehend mit dem für u wider- mit dem panzerknacker beschäftigt hätte -od auch wollte- so hab hab ich doch arges bauchgrimmen -

     

    was bleibt an freiheit übrig bei der regelungswut im namen der sicherheit...

     

    mir grausts...

     

    schöne neue welt

  • BB
    Bernd Baron

    Fasst etwas spassig!

     

    Gibt´s denn, wegen des Hangs zur Begehung von Straftaten mit hohem wirtschaftlichem Schaden, eigentlich auch e i n e n sicherungsverwahrten Steuerflüchtling?

     

    In der Vergangenheit wurde des öfteren deutlich, dass Täter in diesem "Fachgebiet" durchaus zu "Serien" mit wahrhaftig hohem wirtschaftlichem Schaden neigen!

     

    Oder was versteh ich hier wieder verkehrt?

  • A
    atypixx

    Der korrekte Ausdruck ist "Sicherungsverwahrung" und nicht "Sicherheitsverwahrung". Hiermit gehen auch unterschiedliche Blickwinkel auf den Zweck des Instituts einher. Dass in diesem Artikel mal vom einen, mal vom anderen die Rede ist, macht die Sache nicht besser. Vermutlich hat Christian Rath die Erstellung der Überschrift aus der Hand gegeben.